RS OGH 1989/12/19 10ObS211/89, 10ObS312/92, 10ObS200/93, 10ObS252/97z, 10ObS315/00x, 10ObS10/01w, 10

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

ASVG §133 Abs2
B-KUVG §62 Abs2

Rechtssatz

Zwischen Patient, Arzt und Versicherungsträger besteht hinsichtlich Art und Umfang der Krankenbehandlung ein Interessenskonflikt. Dem Wunsch des Patienten nach bestmöglicher ärztlicher Betreuung und weitestgehender versicherungsmäßiger Deckung der entstandenen Kosten, sowie der Forderung des Arztes nach möglicher freier Berufsausübung und angemessener Honorierung seiner Leistung steht das Interesse des Versicherungsträgers an möglichst ökonomischen Verhalten des Arztes gegenüber. Aus diesem Grund wird in § 133 Abs 2 ASVG als Maßstab festgelegt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 211/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 211/89
    Veröff: SZ 62/210 = SSV-NF 3/154
  • 10 ObS 312/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 10 ObS 312/92
    Auch; Beisatz: Die Anbringung eines Zahnersatzes ist nur dann zweckmäßig, wenn sie entweder erfolgreich oder zumindest erfolgversprechend war (hier: § 95 Abs 3 BSVG). (T1)
    Veröff: SSV-NF 7/22 = DRdA 1993,475 (Mazal) = ZAS 1994/6 S 64
  • 10 ObS 200/93
    Entscheidungstext OGH 08.02.1994 10 ObS 200/93
    nur: Aus diesem Grund wird in § 133 Abs 2 ASVG als Maßstab festgelegt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. (T2)
    Beis wie T1
  • 10 ObS 252/97z
    Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 252/97z
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Zahnbehandlung und Zahnersatz. (T3)
  • 10 ObS 315/00x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 315/00x
    Beisatz: § 133 Abs 2 ASVG legt den Umfang des Krankenbehandlungsanspruches fest, den der Versicherte in concreto bei Vorliegen eines behandlungsbedürftigen Leidens gegen die Krankenversicherung geltend machen kann. Die Beschränkung des Leistungsumfanges auf das Maß des Notwendigen beinhaltet auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung. (T4) Beisatz: Eine "wirtschaftliche Behandlungsweise" hat auch zwischen stationärer und ambulanter Therapie und zwischen Anstaltspflege und medizinischer Hauskrankenpflege abzuwägen. (T5)
  • 10 ObS 10/01w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 10/01w
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung wird vor allem in den Richtlinien des Hauptverbandes sowie durch die Judikatur näher konkretisiert. (T6)
  • 10 ObS 20/12g
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 20/12g
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 10 ObS 111/13s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 ObS 111/13s
    nur: Zwischen Patient, Arzt und Versicherungsträger besteht hinsichtlich Art und Umfang der Krankenbehandlung ein Interessenskonflikt. Dem Wunsch des Patienten nach bestmöglicher ärztlicher Betreuung und weitestgehender versicherungsmäßiger Deckung der entstandenen Kosten, sowie der Forderung des Arztes nach möglicher freier Berufsausübung und angemessener Honorierung seiner Leistung steht das Interesse des Versicherungsträgers an möglichst ökonomischen Verhalten des Arztes gegenüber. (T7)
    Beisatz: Aus diesem Grund wird in § 62 Abs 2 Satz 1 B?KUVG als Maßstab festgelegt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. (T8)
  • 10 ObS 135/14x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 135/14x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083817

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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