Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Waffenbesitzkarte gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 und 6 sowie § 58 Abs 4 iVm § 22 WaffG entzogen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei am 17. Juni 1986 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden. Die Erstbehörde habe den Beschwerdeführer um Vorlage eines Nachweises, dass er gemäß § 5 Abs 2 der 2. WaffV voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen werde, sow... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 8 Abs. 6 Z 1 und § 25 Abs. 3 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (im Folgenden: WaffG) ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die dem Beschwerdeführer am 17. September 1973 von der Bundespolizeidirektion Innsbruck ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. 032228 entzogen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich einer behördlichen Überprüfung am ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: AVG §59 Abs1;AVG §66 Abs4;WaffG 1996 §25 Abs3;WaffG 1996 §58 Abs4;WaffG 1996 §8 Abs6 Z1;WaffV 02te 1998 §4 Abs4;
Rechtssatz: Das zusätzliche Begründungselement des Berufungsbescheides, wonach eine Waffenbesitzkarte, für deren weiteren Besitz keine Rechtfertigung vorgebracht wurde, gemäß § 58 Abs 4 WaffG 1996 zu entziehen sei, gehört nach dem... mehr lesen...