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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Das zusätzliche Begründungselement des Berufungsbescheides, wonach eine Waffenbesitzkarte, für deren weiteren Besitz keine Rechtfertigung vorgebracht wurde, gemäß § 58 Abs 4 WaffG 1996 zu entziehen sei, gehört nach dem Spruch des Berufungsbescheides, der die Entziehung der Waffenbesitzkarte ausdrücklich nur auf § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 Abs 6 Z 1 WaffG 1996 stützt, nicht zum Verfahrensgegenstand (vgl zur Bedeutung der im Spruch des Bescheides genannten Gesetzesstelle für die Bestimmung des Berufungsgegenstandes das E 24.Juni 1999, Zl 98/20/0337).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200186.X02Im RIS seit
04.05.2001