Entscheidungen zu § 38 WaffG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS UVS Kärnten 1998/05/26 KUVS-989/8/97

Rechtssatz: Ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erweislich, daß der Beschuldigte als Waffengeschäftinhaber einem Minderjährigen eine Steinschleuder der Marke "Barnett Black Widow" (Waffe im Sinne des § 1 Waffengesetz 1986) verkauft und somit diesem vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hat (- unbefugter Besitz von Waffen durch Personen unter 18 Jahren), so ist aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" mit der Einstellung des Verwaltungsstrafv... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 26.05.1998

TE UVS Niederösterreich 1992/05/11 Senat-NK-91-018

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:   "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:   Zeit: 25.5.1981 bis 22.1.1991 Ort:  P, Im G 13 Tatbeschreibung Es als Inhaber eines waffenrechtlichen Dokumentes unterlassen, die Änderung Ihres Wohnsitzes der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.   Übertretungsnorm: §38, §21 des Waffengesetzes   Strafnorm und verhängte Geldstrafe: §38 des Waffengesetzes                      ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 11.05.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/05/11 Senat-NK-91-018

Rechtssatz: Ein Wochenendhaus stellt einen Wohnsitz im Sinne der Jurisdiktionsnorm dar, soferne die Absicht zu dauerhafter Unterkunftnahme - wenngleich auch nur am Wochenende - besteht. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 11.05.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/05/07 Senat-P-91-023

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:   "Sie haben am 4.7.1991 in      S         ,          straße 7/5/33 einen weiteren ordentlichen Wohnsitz begründet, ohne diese Änderung (Erweiterung) Ihres Wohnsitzes in Ihrer Eigenschaft als Inhaber einer Waffenbesitzkarte dem Waffenamt der BPD xx als Ausstellungsbehörde innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen.   Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §21 Waffengesetz   Wegen dieser Verwaltungsübertretun... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 07.05.1992

RS UVS Kärnten 1992/04/03 KUVS-124/3/91

Rechtssatz: Jeder Gewerbetreibende hat die Pflicht sich über die auf dem Gebiete seines Berufes erlassenen Rechtsvorschriften zu unterrichten und sich über die einschlägige Rechtslage zu informieren. Dies gilt auch für den Bereich nicht veröffentlichter Erlässe des Bundesministeriums für Inneres. Bei einem Verkauf einer Schleuder zB der Marke "Barnett Diablo", ist wegen ihrer besonderen Beschaffenheit größte Sorgfalt geboten. Überdies sind die strengen waffenrechtlichen Bestimmungen iZm Ju... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.04.1992

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