Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 4.12.2001 wurde eine im Eigentum des Berufungswerbers stehende Schusswaffe, nämlich ein Karabiner K 98 mit gezogenem Lauf, zur Sicherung der Strafe des Verfalls gemäß § 39 VStG in Beschlag genommen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber im Verdacht stünde, eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 WaffenG, nämlich es unterlassen zu haben, den Erwerb einer Schusswaffe binnen vier Wochen einem im Bundesge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschlagnahme einer Schusswaffe mit gezogenem Lauf ist zur Sicherung des Verfalls nach § 52 WaffG geboten, wenn der Erwerb der Waffe entgegen § 30 Abs 1 WaffG nicht einem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden gemeldet wurde, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, da die Schusswaffe angeblich über einen Arbeitskollegen des Berufungswerbers auf einem Jahrmarkt erworben wurde. Andernfalls könnte der Verfall der Waffe durch Verschleierun... mehr lesen...