Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15. März 1993 gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Waffengesetz, BGBl. Nr. 443/1986 (im folgenden: WaffG), den am 24. Oktober 1972 für zwei Faustfeuerwaffen ausgestellten Waffenpaß sowie die am 19. Juli 1982 für fünf Faustfeuerwaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §1;WaffG 1986 §2;WaffG 1986 §29;WaffG 1986 §3;WaffG 1986 §4;WaffG 1986 §5;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Eine Schrotflinte stellt eine Waffe iSd § 1 WaffG dar und unterliegt daher dem Gebot des § 6 Abs 1 Z 2 WaffG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1993010769.X03 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §29;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Das Zurücklassen einer Schrotflinte, also einer Schußwaffe iSd § 29 WaffG, in einem unversperrten PKW - wenn auch nur kurzfristig, aber frei sichtbar - stellt keine sorgfältige Aufbewahrung einer Waffe iSd § 6 Abs 1 Z 2 WaffG dar (Hinweis E 3.3.1982, 81/01/0150). European Case Law Identifier (E... mehr lesen...