Mit Bescheid vom 29. September 1988 entzog die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Beschwerdeführer gemäß 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 1 und 3 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), die ihm von dieser Behörde ausgestellte Waffenbesitzkarte. Zur Begründung: führte die Behörde aus, die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers sei nicht mehr gegeben, weil er Munition für eine Faustfeuerwaffe an eine zum Besitz.von Faustfeuerwaffen bzw. von Munition für ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §23;WaffG 1986 §6 Abs1;
Rechtssatz: Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen insbesondere dann, wenn es sich um Verstöße gegen das WaffG selbst handelt, die Folgerung, dass die vom WaffG geförderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. (Im vorliegenden Fall hat der Bf Munition für eine Faustfeuerwaffe mit einem Ka... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §23;
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen § 23 WaffG liegt nicht nur dann vor, wenn demjenigen, der die Munition überlässt, bekannt ist, dass der Übernehmer nicht im Besitz der erforderlichen waffenrechtlichen Urkunde ist, sondern reicht der Umstand, dass der Übernehmer zur Übernahme aus diesem Grund nicht berechtigt ist, für die Verwirklichung des angeführten Ta... mehr lesen...