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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §23;Rechtssatz
Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen insbesondere dann, wenn es sich um Verstöße gegen das WaffG selbst handelt, die Folgerung, dass die vom WaffG geförderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. (Im vorliegenden Fall hat der Bf Munition für eine Faustfeuerwaffe mit einem Kaliber von über 6,35 mm an eine nicht im Besitz der erforderlichen waffenrechtlichen Urkunden befindliche Person überlassen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010080.X02Im RIS seit
07.03.2007Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018