Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 22.10.2003, GZ: 15.1 4981/2003, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 07.05.2003, um 20.35 Uhr, in P, im Obergeschoss des Wohnhauses eine genehmigungspflichtige Schusswaffe gemäß § 19 Abs 1 Waffengesetz 1996 (halbautomatisches Repetiergewehr Kat B, Langwaffe Marke VOERE, Nr 305786, Kaliber 22 LR, mit Zielfernrohr TASCO 4x32) besessen, obwohl er nicht im Besitze eines Waffenpasses gewesen s... mehr lesen...
Rechtssatz: Die nicht ordnungsgemäße bzw sorgfältige Verwahrung einer Waffe (hier mit 13 Stück Patronen) bewirkt zwar nach § 8 Abs 1 Z 2 WaffG den Verlust der Verlässlichkeit und ermöglicht die Entziehung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses, bildet jedoch keine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz. So regelt § 8 Abs 1 Z 2 WaffG lediglich die Voraussetzungen der Verlässlichkeit von Personen, die mit Waffen umgehen oder diese verwahren. Da es sich im konkreten Fall um eine geneh... mehr lesen...