Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. März 1996, mit dem dem Beschwerdeführer die am 18. März 1985 ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen worden war, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde - soweit entscheidungswesentlich - aus, die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg habe gegen den Tatverdäch... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §19;WaffG 1986 §22 Abs2;
Rechtssatz: § 22 Abs 2 WaffG soll die Behörde in die Lage versetzen, eine Kontrollfunktion bezüglich der Vorschrift des § 19 WaffG (Anzahl der Faustfeuerwaffen) auszuüben. Dies erfordert die Offenlegung der Identität des wahren Erwerbers einer Faustfeuerwaffe, also desjenigen, dem die rechtliche und faktische Verfügungsmacht nach ... mehr lesen...