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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1986 §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des T B in H, vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty, Dr. Wilhelm Klagian und Dr. Claus Brändle, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Eisengasse 25, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 27. August 1996, Zl. III 4609-9/96, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. März 1996, mit dem dem Beschwerdeführer die am 18. März 1985 ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen worden war, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde - soweit entscheidungswesentlich - aus, die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg habe gegen den Tatverdächtigen G G. Erhebungen durchgeführt, der in Verdacht gestanden sei, Faustfeuerwaffen der Marke Glock an Mitglieder einer korsischen Untergrundorganisation verkauft zu haben. Im Zuge der Ermittlungen habe sich herausgestellt, daß der Beschwerdeführer, der insoweit geständig sei, dem G G. (gemeint: S S.) in zwei Fällen sein waffenrechtliches Dokument und eine Kopie seines Dienstausweises (der ihn als Berufsoffizier des österreichischen Bundesheeres ausweise) ausgehändigt habe, sodaß (Vizeleutnant) S S. über G G., einen Funktionär des Milizverbandes Vorarlberg, für einen Dritten eine vergünstigte Faustfeuerwaffe bei der Firma Glock habe besorgen können. Die auf den Namen des Beschwerdeführers gekaufte Waffe sei von S S. direkt an den eigentlichen Käufer weitergegeben worden. Die (Waffen-)Firma Glock sei somit über die wahre Identität des Erwerbers getäuscht worden, weshalb die von der Firma Glock veranlaßte Meldung gemäß § 22 Abs. 2 Waffengesetz betreffend die Überlassung der verkauften Faustfeuerwaffe an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn unrichtig gewesen sei. Um den Bestimmungen des Waffengesetzes doch noch gerecht zu werden, sei die Behörde, die auch das waffenrechtliche Dokument des (tatsächlichen) Erwerbers ausgestellt habe, über die angebliche Veräußerung durch den Beschwerdeführer an den (tatsächlichen) Erwerber in Kenntnis gesetzt worden. Die Verkaufsmeldung sei in einem Fall von S S. mit dem Namenszug des Beschwerdeführers versehen worden.
Ob die von S S. besorgte Waffe an den eigentlichen Käufer A St. ausgehändigt wurde, sei vom Beschwerdeführer nicht überprüft worden. Der Beschwerdeführer habe auf die Redlichkeit seines Mitarbeiters (Vizeleutnant S.) vertraut. Er mache zwar geltend, daß er sich die angekaufte Waffe habe vorzeigen lassen, habe aber einräumen müssen, daß es sich bei der ihm vorgezeigten Waffe um eine "x-beliebige Glock-Pistole gehandelt haben könnte". Auch beim (weiteren) Ankauf der Waffe für den Bundesheerkameraden D D. sei der Beschwerdeführer nicht in den Besitz der in seinem Namen gekauften Waffe gekommen. In diesem Fall habe er ebenfalls den ihm von S S. mitgeteilten Sachverhalt zur Kenntnis genommen, ohne sich zu vergewissern, daß D D. die auf seinen Namen gekaufte Waffe tatsächlich erhalten hatte.
Solche Verhaltensweisen sprächen zweifelsohne gegen die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers. Bei der Wertung einer Person als "verläßlich" im Sinne des Waffengesetzes (1986) sei ihre gesamte Persönlichkeit ins Auge zu fassen. Der Begriff der Verläßlichkeit sei ein Ausdruck der Wesenheit einer Person. Dem bei der Beurteilung des Begriffes der Verläßlichkeit anzulegenden strengen Maßstab entspreche der Beschwerdeführer nicht. Er habe dem S S. sein waffenrechtliches Dokument ausgehändigt, damit dieser für einen Dritten eine vergünstigte Faustfeuerwaffe kaufen könne. Er habe sich weder vom Käufer dessen waffenrechtliches Dokument vorweisen (lassen), noch habe er sich vergewissert, ob dem eigentlichen Käufer bzw. dem Beschenkten die auf seinen Namen angekaufte Waffe ausgehändigt worden sei.
Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe seinem Mitarbeiter S S. vertraut, sei keinesfalls ausreichend, zumal vom Inhaber eines waffenrechtlichen Dokumentes ein hohes Maß an Verantwortungsbewußtsein erwartet werden müsse. Abgesehen davon, daß es bereits den Intentionen des Waffengesetzes widerspreche, wenn waffenrechtliche Dokumente einem anderen zum Ankauf von Waffen für Dritte ausgehändigt werden, habe sich der Beschwerdeführer nach Ankauf der Waffe zu wenig um deren Verbleib gekümmert bzw. entsprechende Überprüfungen missen lassen.
Die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers sei angesichts seines Verhaltens, welches dem Verhalten im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz (1986) vergleichbar sei, nicht (mehr) gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 20 Abs. 1 des im vorliegenden Fall anzuwendenden WaffG 1986, BGBl. Nr. 443, hat die Behörde die Verläßlichkeit des Inhabers einer Waffenbesitzkarte "spätestens alle fünf Jahre" zu überprüfen. Ergibt sich "hiebei oder aus anderem Anlaß", daß die Verläßlichkeit nicht mehr gegeben ist, so sind die waffenrechtlichen Urkunden zu entziehen.
Nach § 6 Abs. 1 Z. 3 WaffG 1986 ist eine Person nur dann als verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie .... Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind".
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausgehend von dem vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhalt mit Bezugnahme auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 3 WaffG 1986 die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers als nicht (mehr) gegeben ansah:
Soweit die Beschwerde geltend macht, die belangte Behörde hätte aktenwidrig angenommen, der Beschwerdeführer habe die Überlassung seiner waffenrechtlichen Urkunde an G G. zugestanden, ist festzuhalten, daß der Begründung des bekämpften Bescheides unzweifelhaft entnommen werden kann, daß die belangte Behörde ohnehin die Überlassung seiner Waffenbesitzkarte an S S. feststellen wollte. Damit in Einklang stehen die Ausführungen in der Gegenschrift, wonach die Anführung von "G G." anstatt von "S S." auf einem offensichtlichen Irrtum beruht habe.
Im übrigen ist auszugehen von den zwei aktenkundigen und auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Fällen, in denen er S S. seine Waffenbesitzkarte zum Erwerb einer Faustfeuerwaffe für eine dritte Person überließ. Die vom Beschwerdeführer dabei durch die Überlassung der Waffenbesitzkarte wiederholt ermöglichte, durch die jeweils wahrheitswidrige Mitteilung (teilweise durch den Beschwerdeführer selbst, in einem Fall auch durch Fälschung der Unterschrift des Beschwerdeführers durch S S.) der angeblichen Weiterübereignung der Waffen auch jeweils aufrecht erhaltene Täuschung der Verwaltungsbehörde über die Identität desjenigen, der die Waffe jeweils von der Firma Glock GesmbH erworben hatte, verrät bereits eine Einstellung zu den mit der Innehabung waffenrechtlicher Urkunden verbundenen Pflichten, die nach der gebotenen strengen Auslegung schon dazu führt, daß die weitere waffenrechtliche Verläßlichkeit in Zweifel zu ziehen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0785). Der Beschwerdeführer hat aber nicht nur daran mitgewirkt, den S S. als Erwerber der Waffen gegenüber der Verwaltungsbehörde zu verheimlichen, sondern (zumindest in einem Fall) in bezug auf die Person, die er als Erwerber der Waffe von ihm selbst angab, keinerlei dahingehende Kontrolle ausgeübt, ob diese Person die Waffe - wenn auch nicht vom Beschwerdeführer, sondern von S S. - überhaupt erhalten hat. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausdrücklich zu Protokoll:
"Nach ca. zwei bis drei Wochen, es kann auch länger gewesen sein, fragte ich dann S., ob auch die Ummeldung der Waffe von mir auf St. bei der BH erfolgt sei, worauf er erklärte, daß alles erledigt sei. Ich nahm dies zu Kenntnis und überprüfte die Sache nicht, da ich wiederum meinem Kameraden S. glaubte."
Entgegen der Auffassung der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer sehr wohl daran mitgewirkt, daß die Firma Glock gegenüber der BH eine unrichtige Identität des Erwerbers der bei ihr gekauften Waffen bekanntgegeben hatte. Aufgrund der von der Firma Glock gemäß § 22 Abs. 2 WaffG 1986 übermittelten Erklärung mußte die BH Dornbirn davon ausgehen, daß die Waffe dem Beschwerdeführer veräußert worden war. Diese Bestimmung soll die Behörde in die Lage versetzen, eine Kontrollfunktion bezüglich der Vorschrift des § 19 WaffG 1986 (Anzahl der Faustfeuerwaffen) auszuüben. Dies erfordert die Offenlegung der Identität des wahren Erwerbers einer Faustfeuerwaffe, also desjenigen, dem die rechtliche und faktische Verfügungsmacht nach der Überlassung der Waffe durch den Verkäufer zukommt. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, es habe sich in den beiden Fällen zivilrechtlich um eine "indirekte Stellvertretung" gehandelt, welches Geschäft vom Vertreter nicht auf Namen und auf Rechnung des Vertretenen (gemeint: derjenigen, denen S. letztlich die Waffen übergeben habe), sondern vorerst vom Beschwerdeführer im eigenen Namen auf eigene Rechnung geschlossen worden sei, so steht dieses Vorbringen - abgesehen von der in bezug auf die Verletzung der Meldevorschriften mangelnden Relevanz - mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Widerspruch. Der Beschwerdeführer erklärte nämlich bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 22. September 1995 vor dem Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg ausdrücklich:
"Da die Waffe ja nicht für mich war und ich nur meine Dokumente zur Verfügung gestellt habe, legte ich für diese Pistole selbstverständlich auch kein Geld aus. Es wurde zwischen D. und S. erledigt. Ich habe die Waffe auch nie übernommen."
Weiters gab der Beschwerdeführer auch in dem zweiten Fall des Waffenkaufes an, selbst die Waffe nicht gekauft zu haben. Der Beschwerdeführer hatte nach seinen Angaben lediglich seine waffenrechtliche Urkunde und seinen Dienstausweis zur Verfügung gestellt, ohne selbst als Käufer für sich oder einen Dritten aufzutreten. Da S. aber auch nie den Willen hatte, die bei der Firma Glock bestellten Waffen für den Beschwerdeführer zu erwerben, und die Waffen dem Beschwerdeführer auch nicht ausgehändigt worden waren, konnte dieser aus zivilrechtlicher Sicht nicht Eigentümer der Waffe geworden sein.
Der Beschwerdeführer verweist weiters darauf, daß die beiden Faustfeuerwaffen an andere Personen gelangt seien, die tatsächlich über die erforderlichen waffenrechtlichen Urkunden verfügt hätten. Dazu ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser Umstand nichts daran ändert, daß der Beschwerdeführer im (bloßen) Vertrauen auf die Redlichkeit eines anderen (der nach seinen Angaben vor der Fälschung seiner Unterschrift auf der behördlichen Mitteilung gemäß § 22 WaffG 1986 nicht zurückschreckte) an der Verschleierung der Waffenverkäufe und der Verletzung maßgeblicher waffenrechtlicher Vorschriften mitgewirkt hat. Wer sich so verhält, bietet nicht die nach dem Gesetz erforderliche Gewähr dafür, daß er Waffen nicht an Personen, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind, überlassen werde (vgl. dazu nochmals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 6. November 1997).
Die Beschwerde ist daher unbegründet und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200779.X00Im RIS seit
25.04.2001