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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §19;Rechtssatz
§ 22 Abs 2 WaffG soll die Behörde in die Lage versetzen, eine Kontrollfunktion bezüglich der Vorschrift des § 19 WaffG (Anzahl der Faustfeuerwaffen) auszuüben. Dies erfordert die Offenlegung der Identität des wahren Erwerbers einer Faustfeuerwaffe, also desjenigen, dem die rechtliche und faktische Verfügungsmacht nach der Überlassung der Waffe durch den Verkäufer zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200779.X02Im RIS seit
25.04.2001