Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 12. November 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1986 (WaffG) der Besitz von Waffen und Munition "auf unbestimmte Zeit" verboten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 520/1994, hat die Behörd... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §12 Abs1;WaffG 1986 §16;WaffG 1986 §5;
Rechtssatz: Aus dem unbefugten Führen einer Waffe kann noch nicht darauf geschlossen werden, daß die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen iSd § 12 Abs 1 WaffG besteht. Es müßten vielmehr für eine derartige Annahme weitere Umstände hinzutreten. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...