Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs.1 Z1, des Waffengesetzes, BGBl.I Nr.12/1997, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr.136/2004 (im Folgenden: WaffG) - der nach § 45 Z3 WaffG auch auf Schusswaffen, die durch Luftdruck oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt, anzuwenden ist -, sind Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Waffen und Munition sicherzustellen, wenn sie Grund zur Ann... mehr lesen...
Begründung: 1. Beschwerdevorbringen Die gegenständliche Beschwerde hat folgenden Inhalt: "Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die belangte Behörde am 18.4.1996 um ca 13:30 Uhr im Wohnhaus P-Straße, Wien, erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist wegen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten und von einfachgesetzlichen Rechten Beschwerde an den UVS des Landes Wien. I. Sachverhalt 1. Vorgeschichte a) Der Beschwerdefü... mehr lesen...
I. 1. In der Beschwerde vom 28.12.1992 bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß ihm ein Flobertgewehr, dessen rechtmäßiger Eigentümer er sei, auf Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld nach § 39 Verwaltungsstrafgesetz (im folgenden VStG) beschlagnahmt worden sei. Ein Beschlagnahmebescheid sei nie ergangen. Die Beschlagnahme sei durch Organe des Gendarmeriepostens F auf angebliche Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld durchgeführt worden. Er habe lediglich e... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschlagnahme einer Waffe über Auftrag der Behörde kann weder auf § 39 Abs 1 und Abs 2 VStG, noch auf § 13 Abs 1 Waffengesetz gestützt werden, wenn hierüber kein Bescheid erlassen wurde und auch Gefahr im Verzug nicht vorliegt. Die Beschlagnahme war daher rechtswidrig. Schlagworte Beschlagnahme mehr lesen...