RS Vwgh 2008/5/27 2007/17/0111

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §73 Abs1 Z1;
BWG 1993 §73 Abs1 Z11;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/17/0112

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, wonach sich die Auslegung des zweiten Tatbestandes des § 73 Abs. 1 Z 11 BWG schon aus systematischen Gründen an jener des ersten Falles leg. cit. zu orientieren hat. Demnach sind auch Änderungen in der Person des oder der Verantwortlichen erst dann anzuzeigen, wenn sie eingetreten sind, also erst mit Wirksamkeit der entsprechenden Personalmaßnahme. Die in § 73 Abs. 1 Z 11 BWG umschriebenen Tatbestände sind schon von ihrem Wortlaut und systematischen Zusammenhang her nicht mit dem der "Satzungsänderung" in § 73 Abs. 1 Z 1 BWG vergleichbar, sodass aus der - die letztgenannte Gesetzesbestimmung betreffenden - Literaturstelle "Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG2, § 73 Rz 2" nichts zu gewinnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170111.X02

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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