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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §73 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/17/0112Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, wonach sich die Auslegung des zweiten Tatbestandes des § 73 Abs. 1 Z 11 BWG schon aus systematischen Gründen an jener des ersten Falles leg. cit. zu orientieren hat. Demnach sind auch Änderungen in der Person des oder der Verantwortlichen erst dann anzuzeigen, wenn sie eingetreten sind, also erst mit Wirksamkeit der entsprechenden Personalmaßnahme. Die in § 73 Abs. 1 Z 11 BWG umschriebenen Tatbestände sind schon von ihrem Wortlaut und systematischen Zusammenhang her nicht mit dem der "Satzungsänderung" in § 73 Abs. 1 Z 1 BWG vergleichbar, sodass aus der - die letztgenannte Gesetzesbestimmung betreffenden - Literaturstelle "Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG2, § 73 Rz 2" nichts zu gewinnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170111.X02Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008