Norm
AktG §18Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 65 Abs 1 BWG wurde dem § 18 AktG nicht derogiert. Schon aus der Bestimmung des § 24 Abs 2 KWG, daß für die Erstellung der Jahresabschlüsse auch bei Banken, die keine Aktiengesellschaften sind, die §§ 129 und 133 AktG sinngemäß anzuwenden sind, läßt sich ableiten, daß der Gesetzgeber nicht zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes für Aktiengesellschaften lockern, sondern vielmehr dessen Bestimmungen so weit wie möglich auch auf Kreditinstitute, die keine Aktiengesellschaften sind, angewendet wissen wollte. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber durch die Einbeziehung von nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen Kreditinstituten in die Veröffentlichungspflicht wegen deren vielfach geringerer, nur lokaler Bedeutung nur für diese eine auf den Interessentenkreis abgestellte alternative Veröffentlichungsmöglichkeit schaffen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054821Dokumentnummer
JJR_19950822_OGH0002_0060OB00004_9500000_001