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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BWG 1993 §40 Abs1 Z3;Rechtssatz
Eine Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 BWG wäre etwa schon dann gerechtfertigt, wenn der begründete Verdacht besteht, der Täter eines Verbrechens wolle einen daraus erlangten Vermögensbestandteil zum Erwerb eines anderen Vermögenswertes verwenden. Bezüglich des "begründeten Verdachtes" ist auf das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2002, 99/01/0437 zu verweisen. Demnach setzt ein solcher Verdacht eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende qualifizierte Wahrscheinlichkeit, die durch objektive Umstände nahe gelegt und durch entsprechende Beweisergebnisse untermauert sein muss, voraus, dass die in Frage stehende Transaktion der Geldwäscherei dient. Bei der hier zu beurteilenden nachprüfenden Kontrolle kommt es darauf an, ob auf Basis der bei Erteilung der Anordnung der Behörde zur Verfügung gestandenen bzw. ihr bekannten Informationen die Annahme, es lägen - aus ihrer Sicht - ausreichende Anhaltspunkte für einen begründeten Verdacht vor (ex-ante Betrachtung), gerechtfertigt erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010451.X01Im RIS seit
22.09.2005