Norm: BWG §32 Abs4 Z1 ESAEG §7 Abs1 Z5 BWG § 32 heute BWG § 32 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016 BWG § 32 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010 BWG § 32 gültig von 01.01.2002 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der deutsche Staatsbürger Herbert Sch***** eröffnete am 20. 9. 2006 in einer Filiale der beklagten Bank ein legitimiertes Kapitalsparbuch zu Kontonummer ***** unter der Bezeichnung „Kunde 6*****" mit einer Einlage von 1.850.000 EUR und einer Laufzeit vom 20. 9. 2006 bis 20. 9. 2007. Bei Einhaltung der vollen Laufzeit wurden 3,25 % Zinsen p.A. vereinbart. Das Sparbuch ist in Händen der Klägerin, der auch das vereinbarte Losungswort bekannt ist. Am 11. 4. 2007 ve... mehr lesen...
Norm: BWG §32 Abs4 Z2BWG §40 Abs1
Rechtssatz: Der Schutzzweck des § 32 Abs 4 Z 2 BWG bzw § 40 Abs 1 BWG ist in der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu sehen, nicht aber darin, zivilrechtliche Schranken zu Gunsten des einen oder anderen Anspruchswerbers auf ein Sparkonto aufzustellen. Die Regelung versteht sich daher nicht als Übertragungsverbot. Entscheidungstexte 9 Ob ... mehr lesen...
Norm: BWG §32 Abs4 Z2BWG §40 Abs1
Rechtssatz: Der Schutzzweck des § 32 Abs 4 Z 2 BWG bzw § 40 Abs 1 BWG ist in der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu sehen, nicht aber darin, zivilrechtliche Schranken zu Gunsten des einen oder anderen Anspruchswerbers auf ein Sparkonto aufzustellen. Die Regelung versteht sich daher nicht als Übertragungsverbot. Entscheidungstexte 9 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Bank hat dem Kläger, einem in Bregenz wohnhaften Hilfsarbeiter, im August 2001 für eine ihr von ihm - nach einem Lottogewinn - in der Höhe von ATS 7,881.996,-- überlassene Spareinlage zu Konto Nr ***** ein auf seinen Namen lautendes und durch ein Losungswort gesichertes Sparbuch ausgestellt, welches über Ersuchen des Klägers vorerst von der Beklagten in Verwahrung genommen wurde. In diesem Sparbuch waren folgende - auszugsweise wiedergegebene - „Bestimmung... mehr lesen...
Norm: BWG §32 Abs4 Z2
Rechtssatz: Beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG handelt es sich jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. Da es sich bei der Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr aus... mehr lesen...
Norm: BWG §32 Abs4 Z2
Rechtssatz: Beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG handelt es sich jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. Da es sich bei der Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr aus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Bank stand mit einer Gruppe von Beteiligungsgesellschaften in verschiedenen im einzelnen festgestellten Geschäftsbeziehungen und Beteiligungsverhältnissen. Eine dieser Beteiligungsgesellschaften gab im Jahre 1996 eine Anleihe zu einem Zinssatz von 8 % und der Endfälligkeit 26. 11. 2000 mit 20 auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je 1 Mio S aus. Diese 20 Teilschuldverschreibungen wurden nach den Anleihebedingung... mehr lesen...
Begründung: Der deutsche Unternehmer Dr. Peter K***** war seit 1986 im Zusammenhang mit der Finanzierung großer Bauprojekte mit Darlehensvolumina bis zu mehreren 100 Mio DM Darlehensnehmer bei der Beklagten, Filiale R*****, deren Filialleiter damals Josef S***** war. Josef S***** vermittelte Dr. K***** den Eindruck eines seriösen Bankers. Bereits im Jahr 1988 bat Josef S***** Dr. K***** um finanzielle Hilfe, welche dieser unter Hinweis auf eigene fehlende Mittel ablehnte. Josef S*... mehr lesen...
Norm: ABGB §371 BABGB §1393 Satz2 DABGB §1393 Satz3 DKWG 1979 §18BWG §31BWG §32 Abs4
Rechtssatz: Inhaberpapiere erfordern vom Inhaber keinen Nachweis seiner materiellen Berechtigung aus dem Papier. Die Unterscheidung der Wertpapiere danach, ob der Papierinhaber den Nachweis seiner materiellen Berechtigung zu erbringen hat, lässt bei Ausklammerung der Orderpapiere keinen Mischtyp zu: Entweder ist ein solcher Nachweis nicht erforderlich, dann han... mehr lesen...