RS OGH 1995/2/27 1Ob622/94 (1Ob623/94, 1Ob624/94), 1Ob2309/96g, 7Ob128/04f, 8Ob19/04h, 1Ob173/14v, 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

ABGB §371 B
ABGB §1393 Satz2 D
ABGB §1393 Satz3 D
KWG 1979 §18
BWG §31
BWG §32 Abs4

Rechtssatz

Inhaberpapiere erfordern vom Inhaber keinen Nachweis seiner materiellen Berechtigung aus dem Papier. Die Unterscheidung der Wertpapiere danach, ob der Papierinhaber den Nachweis seiner materiellen Berechtigung zu erbringen hat, lässt bei Ausklammerung der Orderpapiere keinen Mischtyp zu: Entweder ist ein solcher Nachweis nicht erforderlich, dann handelt es sich um ein Inhaberpapier, oder der Papierinhaber muss seine materielle Berechtigung nachweisen, dann liegt eben ein Rektapapier vor.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 622/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 622/94
    Veröff: SZ 68/44
  • 1 Ob 2309/96g
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2309/96g
    Auch; nur: Inhaberpapiere erfordern vom Inhaber keinen Nachweis seiner materiellen Berechtigung aus dem Papier. (T1)
    Beisatz: Die Bank war (Rechtslage nach § 18 Abs 8 KWG) bei nicht vinkulierten, auf Überbringer lautenden Sparurkunden verpflichtet, an den Inhaber der Sparurkunde bloß aufgrund des Papiers zu zahlen. (T2)
    Veröff: SZ 70/46
  • 7 Ob 128/04f
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 128/04f
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch nach § 32 Abs 4 BWG. (T3)
    Beisatz: Für den Fall der Ausstellung einer sogenannten Lugurkunde (dh es wurde von Anbeginn keine Forderung verbrieft, weil keine Einlage erfolgte) steht der Bank bei Vorlage der Sparurkunde der Einwand, dass überhaupt kein Spareinlagevertrag abgeschlossen wurde, zu. (T4)
  • 8 Ob 19/04h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 Ob 19/04h
    Vgl auch; Beisatz: Bei Inhaberschuldverschreibungen verbrieft nun allgemein das Papier den Anspruch auf Rückzahlung eines festen Geldbetrages und lautet auf Inhaber. (T5)
    Beisatz: Ganz allgemein ist der berechtigte Inhaber dieser Wertpapiere auch zur Geltendmachung der darin verbrieften Ansprüche berechtigt. (T6)
  • 1 Ob 173/14v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 173/14v
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Nebst dem Besitz ist für die Berechtigung des Gläubigers kein anderer Beweis erforderlich. Jeder Besitzer gilt daher als Gläubiger, das Papier ist ein ausreichendes Beweismittel für die Berechtigung. (T7)
    Beisatz: Hier: Teilschuldverschreibungen. (T8)
    Veröff: SZ 2014/96
  • 2 Ob 103/15h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 103/15h
    Auch
  • 3 Ob 23/20h
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 3 Ob 23/20h
    Beis wie T2
  • 6 Ob 13/21m
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 13/21m
    nur T1; Beisatz: Bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs durch Erben ist bei Kleinbetragssparbüchern der Nachweis erforderlich, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Urkundeninhaber war oder über einen die Urkunden ersetzenden Gerichtsbeschluss nach § 13 Kraftloserklärungsgesetz verfügte. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041394

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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