Entscheidungen zu § 23 Abs. 7 BWG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 1998/7/13 7Ob354/97b

Entscheidungsgründe: Die Beklagten unterfertigten am 8.9.1992 und 16.2.1994 gegenüber der nunmehrigen Gemeinschuldnerin Zeichnungsscheine über "Ergänzungskapital" von insgesamt S 3,000.000,--. Sie haben die Beträge in der Folge auch jeweils einbezahlt. Am 25.2.1994 räumte die nunmehrige Gemeinschuldnerin den Beklagten einen Abzahlungskredit im Höchstbetrag von S 850.000,-- ein, der von der Klägerin fällig gestellt wurde und zum 27.3.1995 mit S 693.258,-- aushaftet. Zum Zeitpunk... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 13.07.1998

RS OGH 1998/7/13 7Ob354/97b

Norm: ABGB §870 CIIIBWG §23 Abs7
Rechtssatz: Der Einwand der arglistigen Irreführung ist zulässig, wenn dem getäuschten Anleger durch Manipulationen des Vertragspartners gar nicht bewußt wurde, daß er Ergänzungskapital zeichnet. Entscheidungstexte 7 Ob 354/97b Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 354/97b European Case Law Identifie... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.07.1998

RS OGH 1998/7/13 7Ob354/97b

Norm: BWG §23 Abs7
Rechtssatz: Bei Nichterfüllung der im § 23 Abs 7 BWG vorgesehenen Voraussetzungen, kommt es zu keiner rechtswirksamen Zeichnung von Ergänzungskapital, weil es sich dabei nicht nur um reine Ordnungsvorschriften handelt. Entscheidungstexte 7 Ob 354/97b Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 354/97b European Case Law ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.07.1998

TE OGH 1997/11/27 8Ob2351/96k

Begründung: Der Kläger, ein Wiener Architekt, war langjähriger Kunde der Bank für H***** und I***** AG. Am 10.2.1995 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft das Geschäftsaufsichtsverfahren und am 17.3.1995 das Konkursverfahren eröffnet. Die beklagte Kapitalgesellschaft wurde zur Masseverwalterin bestellt. Die vom Kläger im Konkurs mit dem Betrag von S 6,152.932,76 angemeldete Forderung wurde von der Masseverwalterin mit dem Betrag von S 6,032.221,95 bestritten. Im Jahre 19... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 27.11.1997

RS OGH 1997/11/27 8Ob2351/96k, 5Ob4/14w, 6Ob68/15s

Norm: BWG §23 Abs7
Rechtssatz: Das in § 23 Abs 7 BWG definierte Ergänzungskapital entspricht im wesentlichen der bisherigen Rechtslage (§ 12 Abs 7 KWG 1986), sodaß die Vereinbarung von Ergänzungskapital weiterhin keinen Formvorschriften unterliegt, sodaß es zu dessen
Begründung: nur der ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Einigung über die Widmung des eingezahlten Betrages als Ergänzungskapital bedarf. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.11.1997

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