Norm
BWG §23 Abs7Rechtssatz
Das in § 23 Abs 7 BWG definierte Ergänzungskapital entspricht im wesentlichen der bisherigen Rechtslage (§ 12 Abs 7 KWG 1986), sodaß die Vereinbarung von Ergänzungskapital weiterhin keinen Formvorschriften unterliegt, sodaß es zu dessen Begründung nur der ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Einigung über die Widmung des eingezahlten Betrages als Ergänzungskapital bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108918Im RIS seit
27.12.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015