Norm: UbG §26UbG §30
Rechtssatz: Mit der „weiteren Unterbringung“ im Sinn des § 30 UbG ist jede Verlängerung einer gemäß § 26 UbG für zulässig erklärten Unterbringung gemeint. Bereits der zweite Beschluss betrifft daher eine „weitere Unterbringung“, unabhängig davon, ob im ersten Beschluss tatsächlich die Höchstfrist von drei Monaten (§ 26 Abs 2 UbG) ausgeschöpft wurde. Daraus folgt, dass in Anwendung des § 30 Abs 1 UbG die Verlängerung nur max... mehr lesen...
Begründung: Der Patient war bis zum 7. 5. 2009 untergebracht. Er verweigerte - außer dem Medikament Dominal - jegliche Medikation. Nachdem man ihm am 30. 3. 2009 mitgeteilt hatte, dass er freiwillig eine Tablette Risperdal 1 mg einnehmen könne, ansonsten müsse ihm das Medikament zwangsweise verabreicht werden, nahm er die Tablette zu sich. Hätte der Patient die Medikation nicht oral eingenommen, wäre ihm zwangsweise eine Injektion verabreicht worden. Nach dieser Behandlung verlief d... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Unterbringungssache der J***** H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Abteilungsleiters *****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, LL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rek... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Unterbringungssache der Patientin B***** Q*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Primarius Univ.-Prof. Dr. C***** S*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, LL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekurs... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Unterbringungssache Rudolf K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Abteilungsleiterin der Landesnervenklinik *****, vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass und Dr. Alexander M. Sutter, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Besc... mehr lesen...
Begründung: Sina V***** war vom 2. 2. 2008 bis 28. 2. 2008 nach dem Unterbringungsgesetz in stationärer Behandlung der 1. Psychiatrischen Abteilung des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe, Otto-Wagner-Spital. Sie war vom 5. 2. 2008, 20:05 Uhr, bis 7. 2. 2008, 11:20 Uhr, in ihrer Bewegungsfreiheit innerhalb der Abteilung durch eine Vier-Punkt-Fixierung sowie durch Verlegung ins Netzbett beschränkt. Der Patientenanwalt beantragte die Überprüfung der Zulässigkeit dieser Besch... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Unterbringungssache der Patientin Daniela K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Prim. Univ.-Prof. Dr. Christoph S*****, Abteilungsleiter der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, *****, vertret... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Unterbringungssache der Lydia R*****, vertreten durch Dr. Andreas Schöppl, Mag. Klaus Wahar, Rechtsanwälte in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Univ. Prof. Dr. Christoph S*****, Abteilungsleiter der Landesklinik f... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Unterbringungssache der Alexandra P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Abteilungsleiters Univ. Prof. Dr. Christoph S*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Recht... mehr lesen...
Begründung: Berta S***** leidet seit Jahren an einer schizophrenen Psychose. Am 14. 1. 2002 wurde sie von der Pflegestation des Seniorenheimes H***** in den geschlossenen Bereich der Landesklinik für Psychiatrie *****, transferiert. Die vorläufige Beurteilung zweier Fachärzte lautete: "Katatones Zustandsbild, schizophrenes Residuum". Die Unterbringung erfolgte ohne Verlangen. Am 16. 1. 2002 wurde Berta S***** von der geschlossenen Station S 0 in den grundsätzlich offen geführten Ber... mehr lesen...
Norm: UbG §20 Abs2UbG §28 Abs2UbG §30
Rechtssatz: Keine Beschwer des Abteilungsleiters nach Aufhebung der Unterbringung auch im Falle einer Rekurserhebung gemäß § 20 Abs 2 UbG. Entscheidungstexte 2 Ob 507/95 Entscheidungstext OGH 09.02.1995 2 Ob 507/95 5 Ob 61/07t Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 61/07t ... mehr lesen...
Begründung: Der 76jährige Kranke wurde im November 1992 von einem Regionalkrankenhaus wegen cerebrovasculärer Insuffizienz auf die Neurologische Abteilung einer Landesnervenklinik verlegt. Bei der Aufnahme in dieser Anstalt wurde ein Verwirrtheitszustand bei bestehender Hirnatrophie, Fremdaggressionen im Rahmen dieses Zustands sowie eine corticale und subcorticale Atrophie festgestellt. Bei der Erstanhörung am 1.12.1992 gab die beigezogene Oberärztin an, der Kranke leide an ausgep... mehr lesen...
Norm: UbG §28 Abs2UbG §30UbG §33UbG §34UbG §35
Rechtssatz: Ist die Unterbringung bereits aufgehoben, könnte in Erledigung des Rechtsmittels des Anstaltsleiters beziehungsweise Abteilungsleiters lediglich ausgesprochen werden, dass eine nicht mehr aktuelle Unterbringung weiterhin zulässig wäre. Eine solche Feststellung erfordert jedoch die richtig verstandenen Interessen des Kranken nicht, weil das Gericht im Verfahren nach dem UbG in Wahrheit s... mehr lesen...
Norm: UbG §28 Abs2UbG §30
Rechtssatz: Der Anstaltsleiter hat nach richtigem Verständnis seiner Stellung und seiner Aufgaben im Verfahren nach dem UbG ebenso wie der Patientenanwalt ausschließlich die Interessen des Kranken zu verfolgen, die einerseits auf die wirksame ärztliche Behandlung und andererseits auf die bestmögliche Wahrung der persönlichen Freiheit; Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte hat er nicht zu verfolg... mehr lesen...