Mit Spruchpunkt 1.) des bekämpften Straferkenntnisses wurde Herrn K zur Last gelegt, vor dem 06.10.2010 auf dem Gehege in F L, S, Eingriffe zur Veränderung der phänotypischen Erscheinungsbildes des Tieres, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren gedient hätten, vorgenommen zu haben, obwohl dies verboten sei. Er hätte zwei Hirschen im Gehege das Geweih abgesägt. Dadurch hätte er die Rechtsvorschrift des § 7 Abs 1 Z 1 TSchG verletz... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Absägen eines Geweihes an einem Wildtier stellt einen Eingriff am Tier zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes dar. Derartige Eingriffe sind nach § 7 Abs 1 TSchG grundsätzlich verboten. Das Vorliegen eines vom Verbot ausgenommenen therapeutischen und diagnostischen Zieles liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Geweihe von zwei gehaltenen Hirschen (nur) deshalb abgesägt werden, weil sie im Gatter mit ausschließlich männlichem Rotwild offenbar wegen ihres erheblic... mehr lesen...