RS UVS Steiermark 2011/07/19 30.19-37/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2011
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Rechtssatz

Das Absägen eines Geweihes an einem Wildtier stellt einen Eingriff am Tier zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes dar. Derartige Eingriffe sind nach § 7 Abs 1 TSchG grundsätzlich verboten. Das Vorliegen eines vom Verbot ausgenommenen therapeutischen und diagnostischen Zieles liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Geweihe von zwei gehaltenen Hirschen (nur) deshalb abgesägt werden, weil sie im Gatter mit ausschließlich männlichem Rotwild offenbar wegen ihres erheblichen Altersunterschiedes immer wieder raufen und rangeln. Der Eingriff wäre nach der weiteren Ausnahmen gemäß § 7 Abs 2 Z 2 TSchG zulässig, wenn er zum Schutz des Tieres oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz festzulegen. Aus der 1. Tierhaltungsverordnung, welche auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen erlassen wurde, ergibt sich, dass nur die in den Anlagen 1 - 11 festgelegten Eingriffe vorgenommen werden dürfen (1. Tierhaltungsverordnung, § 4). Für Rot-, Sika-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild sowie Davidshirsche sind die Mindestanforderungen für ihre Haltung in der Anlage 8 festgelegt. Da in dieser Anlage keine Eingriffe erlaubt werden, ist jeder Eingriff an allen jenen Wildtieren unzulässig, die der Anlage 8 der 1. Tierhaltungsverordnung unterliegen.

Schlagworte
Eingriffe; Wildtier; Verbot; Geweih; absägen; phänotypisch; Erscheinungsbild
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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