Entscheidungen zu § 38 Abs. 1 TSchG

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Tirol 2008/01/09 2007/11/0033-6

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 06.12.2006, Zahl SB-49-2006/7, wurde M. B. Folgendes zur Last gelegt: ?Im Zuge einer am 5.4.2006 durchgeführten Überprüfung Ihres landwirtschaftlichen Betriebes in B., wurde vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Reutte unter anderem festgestellt und beanstandet, dass Sie 1. bei den Ihnen verbliebenen 7 Kühen (Anmerkung: eine Ihrer Kühe musste am 5.4.2006 auf Veranlassung des Amtstierarztes getötet wer... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 09.01.2008

TE UVS Tirol 2008/01/09 2007/11/0033-6

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 06.12.2006, Zahl SB-49-2006/7, wurde M. B. Folgendes zur Last gelegt: ?Im Zuge einer am 5.4.2006 durchgeführten Überprüfung Ihres landwirtschaftlichen Betriebes in B., wurde vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Reutte unter anderem festgestellt und beanstandet, dass Sie 1. bei den Ihnen verbliebenen 7 Kühen (Anmerkung: eine Ihrer Kühe musste am 5.4.2006 auf Veranlassung des Amtstierarztes getötet wer... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 09.01.2008

RS UVS Burgenland 2006/02/21 052/13/06001

Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs 4 TschG gilt das Tierschutzgesetz nicht für die Ausübung der Jagd und Fischerei. Die nicht-weidgerechte Jagdausübung unterliegt nicht diesem Gesetz. Sachverhaltsrelevant für unsere Entscheidung war: Passanten fanden ein Reh mit gebrochenem Lauf und riefen einen Jäger, der das Wildstück nicht sofort an Ort und Stelle tötete, sondern im Jeep zur Jahgdhütte transportierte, wobei er die drei gesunden Beine zusammenband. Dort legte er das Wildstück ab, wo es später von... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 21.02.2006

RS UVS Oberösterreich 2005/12/20 VwSen-300706/6/Ste

Rechtssatz: § 5 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl.I Nr. 118/2004, regelt das Verbot der Tierquälerei. Nach Abs.1 ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Im Abs.2 sind beispielsweise verschiedene Fälle angeführt, in denen jedenfalls gegen Abs.1 verstoßen wird. Nach Abs.2 Z.10 verstößt gegen das Verbot der Tierquälerei, wer "ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegung... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 20.12.2005

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