RS UVS Burgenland 2006/02/21 052/13/06001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2006
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Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs 4 TschG gilt das Tierschutzgesetz nicht für die Ausübung der Jagd und Fischerei. Die nicht-weidgerechte Jagdausübung unterliegt nicht diesem Gesetz.

Sachverhaltsrelevant für unsere Entscheidung war: Passanten fanden ein Reh mit gebrochenem Lauf und riefen einen Jäger, der das Wildstück nicht sofort an Ort und Stelle tötete, sondern im Jeep zur Jahgdhütte transportierte, wobei er die drei gesunden Beine zusammenband. Dort legte er das Wildstück ab, wo es später von seinem anderen Jäger getötet wurde.

Dieser Vorgang (von der Abholung vom Fundort bis zur Tötung des Rehs) wird als - Ausübung der Jagd - beurteilt, die nach § 3 Abs 4 TSchG nicht diesem Gesetz unterliegt, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie (nicht) waidgerecht erfolgte.

Deshalb wurde dadurch das Tatbild des § 5 Abs 1 TSchG nicht verwirklicht.

Schlagworte
Ausübung der Jagd, Ausübung der Fischerei, weidgerecht, waidgerecht, Kompetenz, Jagd, Fischerei, Tierschutz, Wild, kümmerndes Wild, erlegen, gesunder Wildbestand, Jagdhandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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