RS UVS Oberösterreich 2011/03/31 VwSen-301013/3/Gf/Mu

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Veröffentlicht am 31.03.2011
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Rechtssatz

Aus dem Zusammenhang zwischen § 38 Abs3 TSchG, § 32 Abs6 TSchG und § 5 TSchlV samt Anhang hierzu ergibt sich, dass Adressat der vorstehenden Strafbestimmungen und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Betreiber (und allenfalls das angestellte Personal) eines Schlachthofes ist; besonders deutlich wird dies zudem in den in § 2 TSchlV normierten Begriffsbestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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