Am 14.07.2005 beantragte die Berufungswerberin die Genehmigung eines Tierasyls und Gnadenhofes mit der Begründung: , dass die Tätigkeit dieser Einrichtungen der vorwiegend dauernden Betreuung ausgesetzter oder misshandelter Tiere gelte. Mit Bescheid vom 12.04.2006 wurde der Antrag der Berufungswerberin um Genehmigung eines Tierasyls und Gnadenhofes am Standort H 25 und 22, in V, gemäß §§ 23 und 29 Tierschutzgesetz iVm mit der Tierheim-Verordnung BGBl. I Nr. 118/2004 bewilligt. Dagegen richte... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bewilligung eines Tierheimes nach § 29 Abs 1 und § 23 Tierschutzgesetz (TSchG) kann nicht auf die Bewilligung eines Tierasyls und Gnadenhofes - das sind Einrichtungen, deren Tätigkeit vorwiegend in der dauernden Betreuung von Tieren besteht - beschränkt werden. So versteht man unter einem Tierheim nach § 4 Z 9 TSchG eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, "einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof", die die Verwahrung herrenloser oder fremder Tiere anbietet. Tierheime si... mehr lesen...