Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung der Frau I L, H, V, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R F, N, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.04.2006, GZ.: 8.2 L2/2002, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass am Standort H 25 sowie H 22, in V, gemäß §§ 23 und 29 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idgF, iVm der Tierheim-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2004, das Betreiben eines Tierheimes bewilligt wird.
Am 14.07.2005 beantragte die Berufungswerberin die Genehmigung eines Tierasyls und Gnadenhofes mit der Begründung, dass die Tätigkeit dieser Einrichtungen der vorwiegend dauernden Betreuung ausgesetzter oder misshandelter Tiere gelte. Mit Bescheid vom 12.04.2006 wurde der Antrag der Berufungswerberin um Genehmigung eines Tierasyls und Gnadenhofes am Standort H 25 und 22, in V, gemäß §§ 23 und 29 Tierschutzgesetz iVm mit der Tierheim-Verordnung BGBl. I Nr. 118/2004 bewilligt. Dagegen richteten sich der rechtzeitig eingebrachte Berichtigungsantrag sowie die Berufung im Eventualfall. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass die im Bescheid zitierte Tierheimverordnung BGBl. I Nr. 118/2004 nicht existiere und richtigerweise die Tierheim-Verordnung BGBl. II Nr. 9/2004 zitiert werden hätte müssen. Weiters wird ausgeführt, dass der Antragstellerin richtigerweise der Betrieb eines Tierheimes hätte bewilligt werden müssen. Die Behörde habe im Ergebnis zutreffend im Bescheid ausgeführt, dass Tierasyle und Gnadenhöfe Tierheimen gleichzuhalten sei. Tatsächlich ist der gesetzlich verwendete Begriff Tierheim ein solcher, der eine Örtlichkeit bezeichnet, in der Tiere Unterkunft und Pflege finden. Die Bezeichnungen Tierasyl und Gnadenhof seien keine verba legalia. Für den Fall, dass die Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge gibt, wurde diesbezüglich mit gleicher Begründung Berufung erhoben. Mit Berichtigungsbescheid vom 02.05.2006 wurde der Spruch des Bescheides vom 12.04.2006 dahingehend berichtigt, dass die Bewilligung gemäß §§ 23 und 29 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idgF iVm Tierheim - Verordnung BGBl. II Nr. 490/2004 bewilligt wird. Da dem Antrag auf Berichtigung des Spruches auf Bewilligung eines Tierheimes statt Tierasyls und Gnadenhofes nicht gefolgt wurde, bleibt die diesbezügliche Berufung vom 27.04.2006 aufrecht, sodass gemäß § 33 Abs 2 Tierschutzgesetz der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt der gegenständlichen Entscheidung, die gemäß § 67d Abs 1 AVG auf Grund der Aktenlage und sohin ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung getroffen werden konnte, unter Berücksichtigung der im Anlassfall maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der bezughabenden Verordnungen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Erstbehörde hat den Antrag der Berufungswerberin auf Genehmigung eines Tierasyl und Gnadenhofes bewilligt. Die Berufung fordert die Bewilligung eines Tierheimes mit der Begründung, dass die Begriffe Tierasyl und Gnadenhof rechtlich nicht existent seien, sondern es sich dabei um umgangssprachliche Bezeichnungen für ein und die selbe Sache, nämlich für ein Tierheim, handelt. Gemäß § 29 Abs 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 (im Folgenden TSchG) bedarf das Betreiben eines Tierheimes einer Bewilligung der Behörde nach § 23. Im Abs 2 des § 29 werden die näheren Bedingungen, unter denen eine Bewilligung zu erteilen ist, erläutert und in Abs 3 der Leitung des Tierheimes vorgeschrieben, ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl der Tag der Aufnahme, wenn möglich Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers, eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen Tiere einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abganges sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Begriff des Tierheimes ist im § 14 Abs 9 TSchG definiert. Unter einem Tierheim ist demnach eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof, die die Verwahrung herrenloser oder fremder Tiere anbietet zu verstehen. Tierheime sind somit nicht gewinnorientierte Einrichtungen, deren Tätigkeit in der Aufnahme und vorübergehenden oder dauernden Betreuung von Tieren besteht. Tierasyle und Gnadenhöfe sind Einrichtungen, deren Tätigkeit vorwiegend in der dauernden Betreuung ausgesetzter oder misshandelter Tier besteht, sie sind Tierheimen gleichzuhalten. Das Bundesgesetz stellt nicht auf das Vorliegen einer größeren Zahl von Tieren ab. Entscheidend für das Vorliegen eines Tierheimes ist, dass die Verwahrung fremder oder herrenloser Tiere ohne Gewinnabsicht angeboten wird. Sogenannte Tierasyle und Gnadenheime sind daher Tierheime im Sinne des § 4 Z 9 TSchG (vgl Das österreichische Tierschutzgesetz, Binder; Praxiskommentar Tierschutzrecht, Standeker oder Kommentar zum Tierschutzgesetz von Rudolf Kepplinger). Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wesely gehen in ihrem Kommentar zum Österreichischen Tierschutzrecht darüber hinaus davon aus, dass die Vermittlung bzw. Abgabe verwahrter Tiere nicht wesensnotwendig sei. Dies könne zwar als wichtiges Indiz für die Annahme eines Tierheimes gesehen werden und wird die Abgrenzung durch eine wertende Gesamtbetrachtung von Tierart und Anzahl, Haltungsumständen, aber auch allfälliger Zielsetzungen zu treffen seien. Aus § 4 Z 9 TSchG kann somit nicht im Zusammenhalt mit § 29 TSchG geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Trennung von Bewilligungen im Hinblick auf Tierheime oder Tierasyle und Gnadenhöfe beabsichtigte. Er legte vielmehr im § 4 Z 9 TSchG klar, dass die Definition Tierheim Tierasyle und Gnadenhöfe einschließt. Dafür spricht auch, dass bei der Vorschreibung eines Vormerkbuches gemäß § 29 Abs 3 TSchG nur für den Fall der Vergabe Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten ist. Diese Formulierung lässt darauf schließen, dass eine Vergabe nicht zwingend mit dem Betrieb eines Tierheimes verbunden ist. Da somit der Gesetzgeber nicht unterscheidet oder einschränkt, kann auf Grund der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich der Betrieb eines Tierheims bewilligt werden und bleibt es dem Betreiber überlassen, ob er einzelne Tiere, die er in Verwahrung genommen hat, wieder vergibt oder in dauernder Betreuung behält. Da sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, insbesondere des zitierten veterinärmedizinischen Sachverständigengutachtens ergibt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Tierheimes bei der Berufungswerberin am Standort H 25 und 22 in V vorliegen, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.