RS UVS Steiermark 2006/06/02 43.10-1/2006

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Veröffentlicht am 02.06.2006
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Rechtssatz

Die Bewilligung eines Tierheimes nach § 29 Abs 1 und § 23 Tierschutzgesetz (TSchG) kann nicht auf die Bewilligung eines Tierasyls und Gnadenhofes - das sind Einrichtungen, deren Tätigkeit vorwiegend in der dauernden Betreuung von Tieren besteht - beschränkt werden. So versteht man unter einem Tierheim nach § 4 Z 9 TSchG eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, "einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof", die die Verwahrung herrenloser oder fremder Tiere anbietet. Tierheime sind somit nicht gewinnorientierte Einrichtungen, deren Tätigkeit in der Aufnahme und vorübergehenden oder dauernden Betreuung von Tieren besteht. Entscheidend für das Vorliegen eines Tierheimes ist daher nur, dass die Verwahrung fremder oder herrenloser Tiere ohne Gewinnabsicht angeboten wird. Aus § 4 Z 9 TSchG kann somit nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Trennung der Bewilligungen nach § 29 TSchG im Hinblick auf Tierheime oder Tierasyle und Gnadenhöfe beabsichtigte. Auch aus der Verpflichtung der Leitung des Tierheimes nach § 29 Abs 3 TSchG, ein Vormerkbuch über Aufnahmen und Abgänge von Tieren zu führen, geht hervor, dass bei Tierheimen eine Weitergabe der im Heim gehaltenen Tiere nicht zwingend vorgesehen (sondern möglich) ist, indem nur für den Fall der Vergabe von Tieren Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten sind. Da nach dem angefochtenen Bescheid die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Tierheimes vorlagen, war die Bewilligung eines "Tierasyls und Gnadenhofes" in eine Bewilligung zum Betreiben eines Tierheimes abzuändern.

Schlagworte
Tierheim Bewilligung Gnadenhof Trennung Voraussetzungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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