Rechtssatz: Gemäß § 31 Abs 1 TSchG bedarf es für die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit einer Bewilligung nach § 23 TSchG. Dies gilt auch für die Haltung von Lebendwild, welches der Berufungswerber von einem Zuchtgehege in das tatörtliche Wildgehege verbrachte, um es nach einigen Monaten von dort aus zu verkaufen. Somit stellt das Fehlen einer Bewilligung nach § 23 TSchG (auch bei gewerbsmäßig gehaltenen Wildtieren) ein wesentliches Tatbestandmerkmal einer Übertretun... mehr lesen...
Mit Spruchpunkt 1.) des bekämpften Straferkenntnisses wurde Herrn K zur Last gelegt, vor dem 06.10.2010 auf dem Gehege in F L, S, Eingriffe zur Veränderung der phänotypischen Erscheinungsbildes des Tieres, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren gedient hätten, vorgenommen zu haben, obwohl dies verboten sei. Er hätte zwei Hirschen im Gehege das Geweih abgesägt. Dadurch hätte er die Rechtsvorschrift des § 7 Abs 1 Z 1 TSchG verletz... mehr lesen...