Gemäß § 31 Abs 1 TSchG bedarf es für die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit einer Bewilligung nach § 23 TSchG. Dies gilt auch für die Haltung von Lebendwild, welches der Berufungswerber von einem Zuchtgehege in das tatörtliche Wildgehege verbrachte, um es nach einigen Monaten von dort aus zu verkaufen. Somit stellt das Fehlen einer Bewilligung nach § 23 TSchG (auch bei gewerbsmäßig gehaltenen Wildtieren) ein wesentliches Tatbestandmerkmal einer Übertretung nach § 31 Abs 1 TSchG dar. Der Vorhalt, wonach die Wildtierhaltung wegen besonderer Ansprüche an die Haltung nach § 25 Abs 1 TSchG anzuzeigen gewesen wäre, umschreibt eine andere nicht begangene Tat.