RS UVS Steiermark 2011/07/19 30.19-37/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2011
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß § 31 Abs 1 TSchG bedarf es für die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit einer Bewilligung nach § 23 TSchG. Dies gilt auch für die Haltung von Lebendwild, welches der Berufungswerber von einem Zuchtgehege in das tatörtliche Wildgehege verbrachte, um es nach einigen Monaten von dort aus zu verkaufen. Somit stellt das Fehlen einer Bewilligung nach § 23 TSchG (auch bei gewerbsmäßig gehaltenen Wildtieren) ein wesentliches Tatbestandmerkmal einer Übertretung nach § 31 Abs 1 TSchG dar. Der Vorhalt, wonach die Wildtierhaltung wegen besonderer Ansprüche an die Haltung nach § 25 Abs 1 TSchG anzuzeigen gewesen wäre, umschreibt eine andere nicht begangene Tat.

Schlagworte
Tiere; Haltung; gewerbliche Tätigkeit; Bewilligung
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten