Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt vorgeworfen: ?Es wird Ihnen auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion Matrei i. O. zur Last gelegt, am 30.05.2006 den eigenen Sennenhundmischling beim Anwesen vlg R. in Matrei i.O., XY, neben der Stadelbrücke in der Zeit von etwa 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr, während Sie das Mittagessen im Felbertauernstüberl einnahmen, angeleint zu haben, obwohl Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber befand sich am 30.05.2006 beim landwirtschaftlichen Anwesen ?R.? in XY, um seinem Bekannten bei der Erneuerung des Scheunendaches zu helfen. Den 2-jährigen Jagd- und Sennenhundmischling seines Sohnes führte der Berufungswerber am genannten Tag mit sich. Gegen ca. 12 Uhr begab sich der Berufungswerber ins Felbertauernstüberl zum Essen. Den Jagd- und Sennenhundmischling leinte er an einem Holzpfosten am Nebengebäude des Hofes an und ließ ihn dort zurück. Währe... mehr lesen...