RS OGH 2014/5/21 3Ob59/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2014
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Norm

KSchG §3 Abs4
KSchG §3a Abs5

Rechtssatz

Es genügt, wenn die Erklärung des Verbrauchers erkennen lässt, dass er das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrag ablehnt; es muss also nur der Wille des Verbrauchers zum Rücktritt unzweifelhaft zum Ausdruck kommen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 59/14v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 59/14v
    Beisatz: Der Rücktritt wirkt ex tunc und ist unwiderruflich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129474

Im RIS seit

01.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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