Begründung: Der Kläger rutschte am 25. 10. 2003 am späteren Vormittag im Freizeitpark R***** auf einer Stelle mit verdichtetem glattem Schnee auf einer Straße aus, stürzte und erlitt dadurch einen Oberschenkelhalsbruch. Der Kläger begehrt an Schmerzengeld 25.000 EUR sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden aus dem Vorfall. Er brachte im Wesentlichen vor, der Unfall habe sich auf einem Weg ereignet, der in den Verantwortungsbereich der Beklagten f... mehr lesen...
Begründung: Die drittbeklagte Partei betreibt eine Motorsportrennstrecke, auf der ua die von den beiden weiteren Beklagten veranstalteten Österreichischen Motorradmeisterschaften 1999 durchgeführt wurden, an denen auch der Kläger als Rennfahrer teilnahm. Dieser hatte auf einem Nennformular "auf alle Ansprüche aus Unfällen während der Veranstaltung und den Trainingsläufen gegenüber dem Promotor, dem Veranstalter und seinen Mitarbeitern und Funktionären, als auch eventuellen Mitvera... mehr lesen...
Begründung: Der zweitbeklagte Verein organisierte vom 15. bis 17. 1. 1999 eine Wintersportveranstaltung. Neben dem Eisklettern wurden Abfahrten auf einer Seilrutsche über eine Talsohle ("Flying Fox") angeboten. Als Startplatz diente ein 8 m langes Felsband. Dort wurden die Gäste vom Erstbeklagten mit einem Seilrollengehänge in die beiden Startseile eingehängt. Der Erstbeklagte war der Betreuer am Startplatz und hatte die Aufgabe, die Gäste in die Lastseile einzuhängen und den Start ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Rennpferde des Klägers nehmen regelmäßig an Rennen des beklagten Vereins teil. Die Rennen werden von Gerhard M***** bestritten, der auch Nennungen abgibt. Bei Rennen mit höheren Preisgeldern spricht er sich vorher mit dem Kläger ab. In den Ausschreibungen wird darauf hingewiesen, dass die Rennen nach dem "Österreichischen Trabrenn-Reglement" und nach den "Allgemeinen Bestimmungen für die Trabfahren zu B*****" abgehalten werden und die "Trainer, Besitzer un... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte betreibt ein Fitness-Studio. Nach der am 5. 5. 1992 geschlossenen Vereinbarung war der Kläger gegen Zahlung von 550,-- S monatlich zur Nutzung der Anlagen und der Fitness-Geräte berechtigt. Nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten wurde jegliche Haftung, die nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, sowie "eine Haftung für Körperschäden, die sich das Mitglied beim Training zuzieht", ausgeschlossen. Am 17. 5. 1992 verletzte sich der Kläger beim Training ... mehr lesen...
Begründung: Am 6. 7. 1994 wurde auf einem Campingplatz eine rund 25 m hohe Kiefer mit einem Stammdurchmesser von 60 bis 65 cm vom Sturm entwurzelt und auf das Vorzelt des Wohnwagens der Familie der Klägerin geschleudert, wodurch diese, ihre Tochter und ihre Schwägerin schwer verletzt wurden und ihr Sohn ums Leben kam. Die Erstbeklagte betrieb auf Grund eines Unterpachtvertrags seit 1. 7. 1994 diesen Campingplatz. Die Zweitbeklagte ist die einzige Komplementärin der Erstbeklagten. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 BIIcKSchG §31f
Rechtssatz: Der Ausschluss der Haftung für leicht fahrlässige Beeinträchtigung in AGB von Leben und Gesundheit war seit jeher sittenwidrig und damit schon vor Inkrafttreten des § 31 f KSchG unwirksam. Entscheidungstexte 1 Ob 400/97y Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 400/97y Veröff: SZ 71/58 1 O... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger buchte bei der beklagten Partei als Reiseveranstalterin für die Zeit vom 5. bis 12.Februar 1994 für sich und seine Ehegattin einen Cluburlaub in einem „Robinson-Club“, der von der K*****-Gesellschaft mbH & Co KG (in der Folge kurz Nebenintervenientin) betrieben wurde. Der Buchung lagen die „Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992)“, die dem Kläger zur Verfügung standen, zugrunde. Am 9.Februar 1994 nahm er an einem von der Nebenintervenientin angekündigten... mehr lesen...