TE OGH 2000/12/19 1Ob93/00h

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia S*****, vertreten durch Dr. Harald Ofner und Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S*****-GmbH & Co KG, 2. S*****-GmbH, 3. S***** Beteiligungs GmbH, 4. S***** KG, 5. Karl S*****, und 6. Margarethe S*****, Prokuristin, alle ***** vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, sowie 7. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 972.643 sA, Zahlung einer Rente (Streitwert S 104.604) und Feststellung (Streitwert S 200.000) infolge Revision der klagenden Partei und Rekurses der erst-, der zweit- und der drittbeklagten Partei gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. Mai 1999, GZ 2 R 44/99d-54, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Dezember 1998, GZ 21 Cg 172/97d-47, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs der erst-, der zweit- und der drittbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der klagenden Partei wird hingegen Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung, die insoweit als nicht bekämpft unberührt bleibt, als das Verfahren gegen die viertbeklagte Partei als nichtig erklärt und die Klage gegen sie zurückgewiesen wurde, und insoweit bestätigt wird, als das Ersturteil in Ansehung der erst-, der zweit- und der drittbeklagten Partei aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen wurde, wird darüber hinaus in Ansehung der fünft-, der sechst- und der siebentbeklagten Partei ebenso wie im gleichen Umfang das erstgerichtliche Urteil aufgehoben; die Rechtssache wird auch insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 6. 7. 1994 wurde auf einem Campingplatz eine rund 25 m hohe Kiefer mit einem Stammdurchmesser von 60 bis 65 cm vom Sturm entwurzelt und auf das Vorzelt des Wohnwagens der Familie der Klägerin geschleudert, wodurch diese, ihre Tochter und ihre Schwägerin schwer verletzt wurden und ihr Sohn ums Leben kam. Die Erstbeklagte betrieb auf Grund eines Unterpachtvertrags seit 1. 7. 1994 diesen Campingplatz. Die Zweitbeklagte ist die einzige Komplementärin der Erstbeklagten. Die Drittbeklagte betrieb auf Grund eines Pachtvertrags mit den Liegenschaftseigentümern den Campingplatz bis 30. 6. 1994. Der Fünft- und die Sechstbeklagte sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich der Campingplatz befindet.

Mit Bescheid vom 12. 11. 1993 erteilte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde der Drittbeklagten die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Campingplatzes. Auflagen betreffend den Baumbestand auf dem Campingplatz wurden nicht erteilt.

Das Areal des Campingplatzes war ursprünglich bewaldet, wobei die Kiefern den Hauptanteil am Baumbestand bildeten. Zur besseren Nutzbarkeit des Geländes für Campingzwecke richtete die Drittbeklagte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein Rodungsansuchen, worüber bis zum Unfallstag nicht entschieden wurde. Innerhalb eines nicht mehr näher feststellbaren Zeitraums vor dem Juni 1994 wurden auf dem Areal des Campingplatzes in größerem Ausmaß forstrechtlich nicht bewilligte Schlägerungen derart durchgeführt, dass vom ursprünglichen Baumbestand nur mehr vereinzelte, zur Beschattung des Areals erforderliche Bäume stehen blieben.

Die Familie der Klägerin hatte bereits am 29. 5. 1994 mit Wissen und Willen der Drittbeklagten auf dem Campingplatz einen Wohnwagen mit Vorzelt aufgestellt. Am Unfalltag ging gegen 16.15 Uhr über dem Campingplatz ein heftiger Gewittersturm nieder. Am nahegelegenen Flughafen wurden zu diesem Zeitpunkt Wind-Spitzengeschwindigkeiten von ca 105 km/h gemessen. Das entspricht dem Stärkegrad 11 der international gebräuchlichen 12-teiligen Beaufort-Skala. Nach meteorologischer Defintion sind derartig heftige Winde als (im Binnenland selten auftretender) "orkanartiger Sturm" zu bezeichnen.

Mit ihrer am 3. 7. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand aus dem Titel des Schmerzengelds, der Haushaltshilfe, des Verdienstentgangs und der Heilungskosten einen Betrag von insgesamt S 972.643 sA, machte sie eine Rente bis einschließlich Mai 2027 geltend und begehrte sie die Feststellung der solidarischen Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Vorfall vom 6. 7. 1994. Die Klägerin habe mit ihrer Familie am 29. 5. 1994 auf dem Campingplatz ihren Wohnwagen samt Vorzelt gegen Entgelt aufgestellt. Vertragspartnerin sei die Drittbeklagte gewesen. Der Campingplatz sei Anfang 1989 errichtet worden und noch im Oktober 1990 - auch an der später von der Klägerin und deren Familie zum Abstellen des Wohnwagens benützten Stelle - dicht bewaldet gewesen. Dabei habe es sich im Wesentlichen um 25 m hohe Kiefern, somit um ausgesprochene "Flachwurzler", auf Schotterboden gehandelt. Sowohl dem Fünft- und der Sechstbeklagten als Schottergewinnungsunternehmern als auch den Organen der Erst-, der Zweit-, der Dritt- und der Viertbeklagten sei bekannt gewesen, dass Kiefern von derartiger Höhe auf Schotterboden nur sehr wenig Halt finden und damit außerordentlich windwurfanfällig sind. Am 27. 3. 1992 habe die Drittbeklagte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein Ansuchen um Rodung gestellt. Mit Eingabe vom 26. 8. 1993 sei dieses Ansuchen erweitert worden. Obwohl die begehrten behördlichen Bewilligungen bislang nicht erteilt worden seien, hätten die Liegenschaftseigentümer im Zusammenwirken mit den Betreibern des Freizeitzentrums und des Campingplatzes zwischen Oktober 1990 und April 1994 die "Rodung" durchgeführt und im Zuge von Planierungen rund 0,5 m Boden abgetragen. Dadurch seien die vereinzelt stehen gelassenen Bäume ihres Deckungsschutzes beraubt worden. Jeder Wald bilde ein organisches Gefüge, dessen Randzonen als natürlicher Schutzschild gegen Stürme und die damit verbundenen Gefahren der Entwurzelung und des Windbruchs fungierten. Bei der Abstockung in einem Ausmaß wie im vorliegenden Fall würden die übrig gebliebenen Einzelstücke, insbesondere die ehedem innenstehenden und daher weniger stark wurzelnden Bäume, zu sehr exponiert und somit vom Windwurf stärker bedroht. Durch die ohne Bewilligung durchgeführte "Rodung" hätten die Erst- bis Sechstbeklagten ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB verletzt und hafteten daher für den eingetretenen Schaden. Der Sturz des Baumes, der als Werk im Sinn des § 1319 ABGB zu qualifizieren sei, sei eine Folge seiner erkennbar mangelhaften Beschaffenheit gewesen. Die Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagte treffe auf Grund der Stellplatzmiete auch die vertragliche Haftung. Der Fünft- und die Sechstbeklagte hafteten "jedenfalls als Grundeigentümer". Die Haftung der Siebentbeklagten ergebe sich einerseits daraus, dass Organe der Forstverwaltung die ihnen durch das Forstgesetz auferlegte Aufsichtspflicht verletzt und auf die gesetzwidrige "Rodung" nicht reagiert hätten, und andererseits daraus, dass die Gewerbebehörde eine Betriebsbewilligung erteilt habe, ohne auf die dort infolge der windwurfgefährdeten Bäume bestehende Gefahrenlage in Form der Erteilung entsprechender Auflagen Bedacht zu nehmen.Mit ihrer am 3. 7. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand aus dem Titel des Schmerzengelds, der Haushaltshilfe, des Verdienstentgangs und der Heilungskosten einen Betrag von insgesamt S 972.643 sA, machte sie eine Rente bis einschließlich Mai 2027 geltend und begehrte sie die Feststellung der solidarischen Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Vorfall vom 6. 7. 1994. Die Klägerin habe mit ihrer Familie am 29. 5. 1994 auf dem Campingplatz ihren Wohnwagen samt Vorzelt gegen Entgelt aufgestellt. Vertragspartnerin sei die Drittbeklagte gewesen. Der Campingplatz sei Anfang 1989 errichtet worden und noch im Oktober 1990 - auch an der später von der Klägerin und deren Familie zum Abstellen des Wohnwagens benützten Stelle - dicht bewaldet gewesen. Dabei habe es sich im Wesentlichen um 25 m hohe Kiefern, somit um ausgesprochene "Flachwurzler", auf Schotterboden gehandelt. Sowohl dem Fünft- und der Sechstbeklagten als Schottergewinnungsunternehmern als auch den Organen der Erst-, der Zweit-, der Dritt- und der Viertbeklagten sei bekannt gewesen, dass Kiefern von derartiger Höhe auf Schotterboden nur sehr wenig Halt finden und damit außerordentlich windwurfanfällig sind. Am 27. 3. 1992 habe die Drittbeklagte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein Ansuchen um Rodung gestellt. Mit Eingabe vom 26. 8. 1993 sei dieses Ansuchen erweitert worden. Obwohl die begehrten behördlichen Bewilligungen bislang nicht erteilt worden seien, hätten die Liegenschaftseigentümer im Zusammenwirken mit den Betreibern des Freizeitzentrums und des Campingplatzes zwischen Oktober 1990 und April 1994 die "Rodung" durchgeführt und im Zuge von Planierungen rund 0,5 m Boden abgetragen. Dadurch seien die vereinzelt stehen gelassenen Bäume ihres Deckungsschutzes beraubt worden. Jeder Wald bilde ein organisches Gefüge, dessen Randzonen als natürlicher Schutzschild gegen Stürme und die damit verbundenen Gefahren der Entwurzelung und des Windbruchs fungierten. Bei der Abstockung in einem Ausmaß wie im vorliegenden Fall würden die übrig gebliebenen Einzelstücke, insbesondere die ehedem innenstehenden und daher weniger stark wurzelnden Bäume, zu sehr exponiert und somit vom Windwurf stärker bedroht. Durch die ohne Bewilligung durchgeführte "Rodung" hätten die Erst- bis Sechstbeklagten ein Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB verletzt und hafteten daher für den eingetretenen Schaden. Der Sturz des Baumes, der als Werk im Sinn des Paragraph 1319, ABGB zu qualifizieren sei, sei eine Folge seiner erkennbar mangelhaften Beschaffenheit gewesen. Die Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagte treffe auf Grund der Stellplatzmiete auch die vertragliche Haftung. Der Fünft- und die Sechstbeklagte hafteten "jedenfalls als Grundeigentümer". Die Haftung der Siebentbeklagten ergebe sich einerseits daraus, dass Organe der Forstverwaltung die ihnen durch das Forstgesetz auferlegte Aufsichtspflicht verletzt und auf die gesetzwidrige "Rodung" nicht reagiert hätten, und andererseits daraus, dass die Gewerbebehörde eine Betriebsbewilligung erteilt habe, ohne auf die dort infolge der windwurfgefährdeten Bäume bestehende Gefahrenlage in Form der Erteilung entsprechender Auflagen Bedacht zu nehmen.

Die Beklagten wendeten dagegen ein, der Schaden sei durch nicht beherrschbare höhere Gewalt herbeigeführt worden. Die umgestürzte Kiefer sei völlig gesund gewesen, habe ausreichendes Wurzelwerk besessen und keinerlei Anzeichen eines geschwächten Zustands erkennen lassen. Das den Unfall auslösende meteorologische Ereignis sei ein "Jahrhundertsturm" gewesen, gegen dessen Folgen vorzusorgen unmöglich gewesen wäre.

Die Dritt-, der Fünft- und die Sechstbeklagte bestritten zudem ihre Passivlegitimation, weil einerseits das Vertragsverhältnis zur Drittbeklagten am 30. 6. 1994 durch Übernahme des Campingbetriebs durch die Erstbeklagte geendet habe und andererseits der Fünft- und die Sechstbeklagte zwar Liegenschaftseigentümer seien, jedoch auf Grund der Pachtverträge keine Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Campingbetrieb gehabt hätten.

Die Erst- bis Sechstbeklagten beriefen sich weiters darauf, dass sie sich bei Abschluss des Campingplatzvertrags durch die Aushändigung der Campingordnung von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit freigezeichnet hätten.

Die Siebentbeklagte trug vor, dass eine allfällige Verletzung der Forstaufsichtspflicht eine Haftung für die Unfallfolgen nicht begründen könne, weil es am Rechtswidrigkeitszusammenhang mangle: Die entsprechenden Bestimmungen des Forstgesetzes verfolgten nur das öffentliche Interesse, bezweckten aber nicht die Abwendung von Personenschäden. Auch dass von der Gewerbebehörde Auflagen zum Baumbestand nicht erteilt worden seien, sei ihr nicht vorwerfbar, weil sie bei der Genehmigung von Anlagen gemäß § 77 Abs 1 GewO nicht jede denkmögliche Gefährdung ausschließen könne, sondern nur die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefahren zu berücksichtigen habe. Überdies unterliege ein Campingplatz, auf dem eine bloße Raumvermietung stattfinde, keiner gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht. Eine Auflagenerteilung sei daher schon deshalb nicht in Frage gekommen.Die Siebentbeklagte trug vor, dass eine allfällige Verletzung der Forstaufsichtspflicht eine Haftung für die Unfallfolgen nicht begründen könne, weil es am Rechtswidrigkeitszusammenhang mangle: Die entsprechenden Bestimmungen des Forstgesetzes verfolgten nur das öffentliche Interesse, bezweckten aber nicht die Abwendung von Personenschäden. Auch dass von der Gewerbebehörde Auflagen zum Baumbestand nicht erteilt worden seien, sei ihr nicht vorwerfbar, weil sie bei der Genehmigung von Anlagen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO nicht jede denkmögliche Gefährdung ausschließen könne, sondern nur die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefahren zu berücksichtigen habe. Überdies unterliege ein Campingplatz, auf dem eine bloße Raumvermietung stattfinde, keiner gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht. Eine Auflagenerteilung sei daher schon deshalb nicht in Frage gekommen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Entsprechend von dem im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten stellte es fest, dass die Waldkiefer im Bereich des Campingplatzes vom Bodenaufbau her als standortheimische und standorttaugliche Baumart angesehen werden könne. Auch für das Wurzelwerk sei eine standortbezogene Modifikation typisch: Mit zunehmendem Lehmgehalt trete die typische Pfahlwurzel zurück; auf strengen Tonböden bildeten sich mehr Senker aus, sodass die Kiefer relativ flach, aber immer noch tiefer als andere Holzarten wurzle. Die Wurzeltiefe der umgestürzten Kiefer sei mit rund 1,5 m als relativ groß zu bezeichnen. Selbst eine Abtragung des Geländes bei Errichtung des Campingplatzes bis zu etwa 0,2 m hätte keine gravierenden Auswirkungen auf die statischen Verhältnisse gehabt, weil die Wurzeltiefe dann mit 1,3 m immer noch weit über dem Normbereich gelegen wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass am Unfalltag im Bereich des Campingplatzes eine höhere Windgeschwindigkeit als die am nahegelegenen Flughafen mit 105 km/h gemessene geherrscht habe. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Sturmgeschwindigkeit von Beaufort 11 entspreche im Beobachtungsgebiet einer relativen Häufigkeit von 0,014 %.

Die Waldkiefer sei weitgehend als sturmfest zu bezeichnen. Ihre relative Widerstandsfähigkeit gegen Sturmschäden habe zu einer besonderen Form der waldbaulichen Behandlung der Kiefer, nämlich zum "Überhalterbetrieb" geführt. Dabei würden bei der Nutzung eines Baumbestands Einzelbäume mehr oder minder isoliert stehen gelassen, die ganz oder teilweise den nächsten Produktionszeitraum mitmachten. Nur standfeste windsichere Baumarten mit möglichst tiefgehendem Wurzelwerk verbürgten auch noch im Alter ausreichende Stabilität. Die Kiefer gelte auch für geringwüchsige Standorte als klassischer "Überhaltbaum". Diese Holzart gelte in der waldbaulichen Praxis ganz allgemein für eine länger dauernde gänzliche oder teilweise Freistellung als sehr gut geeignet. Die Freistellung der Bäume am Campingplatz im Zeitpunkt des Schadensereignisses könne, was den Bestockungsgrad anlange, als der waldbaulichen Praxis angemessen bezeichnet werden.

Von allen Nadelholzarten sei bei der Waldkiefer ein Wurfschaden im Gegensatz zu Bruchschäden durch Sturm als seltene Ausnahme zu bezeichnen. Ein solcher Wurfschaden könne nur durch komplette Entfernung des Baumbestands verhindert werden.

Hinweise auf das Vorliegen einer erkennbaren Vorschädigung des Baumes seien nicht gegeben, dessen Umstürzen weder vorhersehbar noch verhinderbar gewesen sei. Ob die "Rodung" die Standfestigkeit der verbliebenen Bäume beeinträchtigt habe, könne generell nicht beurteilt werden. Selbst für einen Sachverständigen sei bei einer Weißkiefer ohne Grabung nicht zu beurteilen, ob der Baum einen Wurzelballen oder eine Pfahlwurzel ausgebildet habe.

Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, dass es sich bei dem Unfall um einen Zufall im Sinn des § 1311 ABGB gehandelt habe, der denjenigen treffe, in dessen Vermögen oder Person er sich ereigne. Für ein Verschulden der Erst- bis Sechstbeklagten oder auch nur die Vorhersehbarkeit des möglichen Eintritts eines solchen Ereignisses hätten sich im Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Eine Erfolgs- oder Gefährdungshaftung sei für den Betrieb eines Campingplatzes nicht vorgesehen. Als einziger zivilrechtlich wirksamer Haftungsgrund sei § 176 ForstG anzusehen, wobei aber auch den Waldeigentümer und dessen Leute keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten, treffe. Auch bei Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung werde für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet. Auch die Haftung der Siebentbeklagten sei zu verneinen, weil die Bestimmungen des Forstgesetzes über die Rodung öffentlich-rechtlicher Natur seien und daher aus diesen der Schutz privatrechtlicher Ansprüche nur bei besonders geschützten Rechtsgütern abgeleitet werden könne, die hier aber nicht betroffen seien. Was die Schutznormen der Gewerbeordnung angehe, reiche es aus, auf die mangelnde Vorhersehbarkeit bzw Vermeidbarkeit des Schadenseintritts zu verweisen.Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, dass es sich bei dem Unfall um einen Zufall im Sinn des Paragraph 1311, ABGB gehandelt habe, der denjenigen treffe, in dessen Vermögen oder Person er sich ereigne. Für ein Verschulden der Erst- bis Sechstbeklagten oder auch nur die Vorhersehbarkeit des möglichen Eintritts eines solchen Ereignisses hätten sich im Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Eine Erfolgs- oder Gefährdungshaftung sei für den Betrieb eines Campingplatzes nicht vorgesehen. Als einziger zivilrechtlich wirksamer Haftungsgrund sei Paragraph 176, ForstG anzusehen, wobei aber auch den Waldeigentümer und dessen Leute keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten, treffe. Auch bei Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung werde für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet. Auch die Haftung der Siebentbeklagten sei zu verneinen, weil die Bestimmungen des Forstgesetzes über die Rodung öffentlich-rechtlicher Natur seien und daher aus diesen der Schutz privatrechtlicher Ansprüche nur bei besonders geschützten Rechtsgütern abgeleitet werden könne, die hier aber nicht betroffen seien. Was die Schutznormen der Gewerbeordnung angehe, reiche es aus, auf die mangelnde Vorhersehbarkeit bzw Vermeidbarkeit des Schadenseintritts zu verweisen.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil in Ansehung der Fünft-, des Sechst- und der Siebentbeklagten als Teilurteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. In Ansehung der Erst-, der Zweit- und der Drittbeklagten hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Prozessgericht erster Instanz zurück und sprach insoweit aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Verfahren gegen den Viertbeklagten erklärte das Gericht zweiter Instanz als nichtig und wies die Klage gegen diesen zurück. Es führte aus, dass der Fünft- und die Sechstbeklagte als Liegenschaftseigentümer zur Klägerin und deren Familie in keinem Vertragsverhältnis gestanden seien und sie auch nicht als "Besitzer" im Sinn des § 1319 ABGB bezeichnet werden könnten, weil diese Gesetzesstelle auf die tatsächliche Verfügungsgewalt und nicht auf das Eigentum am Werk abstelle. Auch eine Verletzung forstgesetzlicher Vorschriften könne eine Haftung nicht begründen, weil es am Rechtswidrigkeitszusammenhang mangle. Dieser Umstand entlaste auch die Siebentbeklagte, soweit ihr ein Verschulden von Forstorganen vorgeworfen werde. Aus § 17 Abs 1 ForstG folge, dass die Entscheidung über die Umwidmung der Nutzung eines Waldgrundes für waldfremde Zwecke unter Abwägung widerstreitender öffentlicher Interessen zu treffen sei. Wie sich aus § 12 ForstG ergebe, sei vorrangiges Ziel des Gesetzes die Walderhaltung. Die körperliche Integrität von Waldbenützern spiele im Zusammenhang mit der Rodung im Sinn des § 17 ForstG erkennbar keine Rolle. Solchen Interessen werde vielmehr durch die Haftungsbestimmungen des § 176 ForstG Rechnung getragen. Den Waldeigentümer und dessen Leute treffe danach, sofern es sich nicht um Forststraßen oder sonstige Wege im Wald handle, keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die durch den Zustand des Waldes entstehen könnten. Er und seine Leute seien insbesondere nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens oder dessen Bewuchses so zu ändern, dass dadurch solche Gefahren abgewendet oder vermindert würden. Auch durch § 14 ForstG, der den "Deckungsschutz" regle, werde ein entsprechender Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht hergestellt, weil auch dessen alleiniges Schutzobjekt der Wald sei und die Bestimmung zudem nur auf nachbarrechtliche Tatbestände abstelle. Gemäß § 172 Abs 1 ForstG seien die Organe der Forstaufsicht dazu verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes zu überwachen. Selbst ein allfälliges Überwachungsverschulden wäre aber nicht geeignet, den dargestellten Schutzzweck der forstrechtlichen Normen zu erweitern. Zum weiters herangezogenen Haftungsgrund der gewerberechtlichen Genehmigung des Campingplatzes sei festzuhalten, dass die mietweise Bereitstellung von Grundstücken für Campingzwecke keine unter die Gewerbeordnung fallende Tätigkeit sei. Auch die vom Campingplatzunternehmer typischerweise erbrachten Nebenleistungen seien keine gewerbebegründenden Dienstleistungen und Arbeiten im Sinn des Art 4 Abs 1 des Kundmachungspatents zur Gewerbeordnung 1859, weil sie nicht über die Leistungen hinausgehen, die auch der Eigentümer eines Miethauses erbringe. Das Betriebsgenehmigungsverfahren wäre daher nach Art und Wesen des Unternehmens gar nicht erforderlich gewesen, sodass aus dem dennoch erlassenen Bescheid keine Verletzung von Sicherheitsstandards der Gewerbeordnung abgeleitet werden könne. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen wollte, habe die Gewerbebehörde nicht jede überhaupt denkbare mögliche, sondern nur die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung durch Erteilung von Auflagen zu vermeiden. Die Sorgfaltspflicht der gewerbebehördlichen Organe wäre überspannt, wollte man von ihnen verlangen, dass sie einem außergewöhnlichen Wetterereignis durch Erteilung entsprechender Auflagen für den Baumbestand Rechnung tragen müssten.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil in Ansehung der Fünft-, des Sechst- und der Siebentbeklagten als Teilurteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. In Ansehung der Erst-, der Zweit- und der Drittbeklagten hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Prozessgericht erster Instanz zurück und sprach insoweit aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Verfahren gegen den Viertbeklagten erklärte das Gericht zweiter Instanz als nichtig und wies die Klage gegen diesen zurück. Es führte aus, dass der Fünft- und die Sechstbeklagte als Liegenschaftseigentümer zur Klägerin und deren Familie in keinem Vertragsverhältnis gestanden seien und sie auch nicht als "Besitzer" im Sinn des Paragraph 1319, ABGB bezeichnet werden könnten, weil diese Gesetzesstelle auf die tatsächliche Verfügungsgewalt und nicht auf das Eigentum am Werk abstelle. Auch eine Verletzung forstgesetzlicher Vorschriften könne eine Haftung nicht begründen, weil es am Rechtswidrigkeitszusammenhang mangle. Dieser Umstand entlaste auch die Siebentbeklagte, soweit ihr ein Verschulden von Forstorganen vorgeworfen werde. Aus Paragraph 17, Absatz eins, ForstG folge, dass die Entscheidung über die Umwidmung der Nutzung eines Waldgrundes für waldfremde Zwecke unter Abwägung widerstreitender öffentlicher Interessen zu treffen sei. Wie sich aus Paragraph 12, ForstG ergebe, sei vorrangiges Ziel des Gesetzes die Walderhaltung. Die körperliche Integrität von Waldbenützern spiele im Zusammenhang mit der Rodung im Sinn des Paragraph 17, ForstG erkennbar keine Rolle. Solchen Interessen werde vielmehr durch die Haftungsbestimmungen des Paragraph 176, ForstG Rechnung getragen. Den Waldeigentümer und dessen Leute treffe danach, sofern es sich nicht um Forststraßen oder sonstige Wege im Wald handle, keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die durch den Zustand des Waldes entstehen könnten. Er und seine Leute seien insbesondere nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens oder dessen Bewuchses so zu ändern, dass dadurch solche Gefahren abgewendet oder vermindert würden. Auch durch Paragraph 14, ForstG, der den "Deckungsschutz" regle, werde ein entsprechender Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht hergestellt, weil auch dessen alleiniges Schutzobjekt der Wald sei und die Bestimmung zudem nur auf nachbarrechtliche Tatbestände abstelle. Gemäß Paragraph 172, Absatz eins, ForstG seien die Organe der Forstaufsicht dazu verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes zu überwachen. Selbst ein allfälliges Überwachungsverschulden wäre aber nicht geeignet, den dargestellten Schutzzweck der forstrechtlichen Normen zu erweitern. Zum weiters herangezogenen Haftungsgrund der gewerberechtlichen Genehmigung des Campingplatzes sei festzuhalten, dass die mietweise Bereitstellung von Grundstücken für Campingzwecke keine unter die Gewerbeordnung fallende Tätigkeit sei. Auch die vom Campingplatzunternehmer typischerweise erbrachten Nebenleistungen seien keine gewerbebegründenden Dienstleistungen und Arbeiten im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, des Kundmachungspatents zur Gewerbeordnung 1859, weil sie nicht über die Leistungen hinausgehen, die auch der Eigentümer eines Miethauses erbringe. Das Betriebsgenehmigungsverfahren wäre daher nach Art und Wesen des Unternehmens gar nicht erforderlich gewesen, sodass aus dem dennoch erlassenen Bescheid keine Verletzung von Sicherheitsstandards der Gewerbeordnung abgeleitet werden könne. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen wollte, habe die Gewerbebehörde nicht jede überhaupt denkbare mögliche, sondern nur die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung durch Erteilung von Auflagen zu vermeiden. Die Sorgfaltspflicht der gewerbebehördlichen Organe wäre überspannt, wollte man von ihnen verlangen, dass sie einem außergewöhnlichen Wetterereignis durch Erteilung entsprechender Auflagen für den Baumbestand Rechnung tragen müssten.

Das Verfahren gegen die Viertbeklagte sei als nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen, weil ein Rechtssubjekt mit einem derartigen Firmenwortlaut nicht existiere.

Bei der Erst-, der Zweit- und der Drittbeklagten komme die Haftung als Campingplatzbetreiber auf der Grundlage allgemeiner Verkehrssicherungspflichten und des Ingerenzprinzips im Rahmen des geschlossenen Vertrags sowie auf der Grundlage einer analogen Anwendung des § 1319 ABGB in Betracht. Die Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten setze allerdings voraus, dass die geschaffene Gefahrenlage bei gehöriger Sorgfalt überhaupt erkennbar und beherrschbar gewesen sei. Eine besondere Gefahrenlage könne einerseits auf die Beschaffenheit des letztlich umgestürzten Baumes, für die sich allerdings weder aus den vorliegenden Gutachten noch aus den erstinstanzlichen Feststellungen Anhaltspunkte ergeben hätten, oder andererseits auf die "Rodung" zurückzuführen sein, mit der der natürliche Zusammenhalt der nach ihrer Wuchsform auf einen dichteren Stand eingerichteten Bäume beseitigt und dem Wind eine bessere Angriffsfläche geschaffen worden sei. In diesem Fall sei zunächst die Frage, ob durch die "Rodung" die Windwurfgefahr der Bäume erheblich erhöht worden sei, von wesentlicher Bedeutung. Bejahendenfalls wäre zu fragen, ob die Gefahrenerhöhung nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 1297 ABGB erkennbar gewesen sei oder ob im Rahmen des Zumutbaren dagegen wirksame Maßnahmen hätten getroffen werden können. Eine erkennbare Gefahrenerhöhung hätte die Klägerin zu beweisen, wogegen gemäß § 1298 ABGB die Beklagten die Beweislast für ihre Schuldlosigkeit treffe. Im Ergebnis ähnlich sei die rechtliche Situation unter Bedachtnahme auf § 1319 ABGB. Hier sei die Gesamtheit der bei der "Rodung" stehen gebliebenen Bäume im Sinn dieser Gesetzesstelle als "Werk" anzusehen, auf dessen Mangelhaftigkeit oder Mängelfreiheit es ankomme. Auch hier sei die Haftung durch die objektive Erkennbarkeit der Mangelhaftigkeit bedingt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweise sich die Mängelrüge der Berufungswerberin als teilweise berechtigt. Das Erstgericht habe sich nämlich mit konkreten Beweismitteln nicht auseinandergesetzt und vor allem die im Akt erliegenden Privatgutachten, die teilweise mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht in Einklang zu bringen seien, mit Stillschweigen übergangen. Zwar hätten Privatgutachten nur den Rang einer Privaturkunde, doch lasse der einzige floskelhafte Satz im Ersturteil, die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen seien plausibel und nachvollziehbar, die Beweiswürdigung unüberprüfbar. Vielmehr hätte es einer Auseinandersetzung mit den widersprechenden Beweisergebnissen bedurft. Zu den aufgezeigten Widersprüchen komme noch die auch in der Berufung relevierte Behauptung der Klägerin, dass kein anderes Zelt auf dem Campingplatz, nicht einmal ein nur bis 70 km/h Windgeschwindigkeit verwendbares Bierzelt, beschädigt worden sei. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, erschiene es als zweifelhaft, ob der Sturm auch auf dem Campingplatz eine Geschwindigkeit von 105 km/h erreicht habe. Die Windgeschwindigkeit auf dem Campingplatz sei vom Erstgericht nicht festgestellt worden.Bei der Erst-, der Zweit- und der Drittbeklagten komme die Haftung als Campingplatzbetreiber auf der Grundlage allgemeiner Verkehrssicherungspflichten und des Ingerenzprinzips im Rahmen des geschlossenen Vertrags sowie auf der Grundlage einer analogen Anwendung des Paragraph 1319, ABGB in Betracht. Die Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten setze allerdings voraus, dass die geschaffene Gefahrenlage bei gehöriger Sorgfalt überhaupt erkennbar und beherrschbar gewesen sei. Eine besondere Gefahrenlage könne einerseits auf die Beschaffenheit des letztlich umgestürzten Baumes, für die sich allerdings weder aus den vorliegenden Gutachten noch aus den erstinstanzlichen Feststellungen Anhaltspunkte ergeben hätten, oder andererseits auf die "Rodung" zurückzuführen sein, mit der der natürliche Zusammenhalt der nach ihrer Wuchsform auf einen dichteren Stand eingerichteten Bäume beseitigt und dem Wind eine bessere Angriffsfläche geschaffen worden sei. In diesem Fall sei zunächst die Frage, ob durch die "Rodung" die Windwurfgefahr der Bäume erheblich erhöht worden sei, von wesentlicher Bedeutung. Bejahendenfalls wäre zu fragen, ob die Gefahrenerhöhung nach dem Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1297, ABGB erkennbar gewesen sei oder ob im Rahmen des Zumutbaren dagegen wirksame Maßnahmen hätten getroffen werden können. Eine erkennbare Gefahrenerhöhung hätte die Klägerin zu beweisen, wogegen gemäß Paragraph 1298, ABGB die Beklagten die Beweislast für ihre Schuldlosigkeit treffe. Im Ergebnis ähnlich sei die rechtliche Situation unter Bedachtnahme auf Paragraph 1319, ABGB. Hier sei die Gesamtheit der bei der "Rodung" stehen gebliebenen Bäume im Sinn dieser Gesetzesstelle als "Werk" anzusehen, auf dessen Mangelhaftigkeit oder Mängelfreiheit es ankomme. Auch hier sei die Haftung durch die objektive Erkennbarkeit der Mangelhaftigkeit bedingt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweise sich die Mängelrüge der Berufungswerberin als teilweise berechtigt. Das Erstgericht habe sich nämlich mit konkreten Beweismitteln nicht auseinandergesetzt und vor allem die im Akt erliegenden Privatgutachten, die teilweise mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht in Einklang zu bringen seien, mit Stillschweigen übergangen. Zwar hätten Privatgutachten nur den Rang einer Privaturkunde, doch lasse der einzige floskelhafte Satz im Ersturteil, die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen seien plausibel und nachvollziehbar, die Beweiswürdigung unüberprüfbar. Vielmehr hätte es einer Auseinandersetzung mit den widersprechenden Beweisergebnissen bedurft. Zu den aufgezeigten Widersprüchen komme noch die auch in der Berufung relevierte Behauptung der Klägerin, dass kein anderes Zelt auf dem Campingplatz, nicht einmal ein nur bis 70 km/h Windgeschwindigkeit verwendbares Bierzelt, beschädigt worden sei. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, erschiene es als zweifelhaft, ob der Sturm auch auf dem Campingplatz eine Geschwindigkeit von 105 km/h erreicht habe. Die Windgeschwindigkeit auf dem Campingplatz sei vom Erstgericht nicht festgestellt worden.

Der gegen das abweisliche Teilurteil erhobenen Revision der Klägerin kommt Berechtigung zu. Der gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Rekurs der Erst-, der Zweit- und der Drittbeklagten ist hingegen nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach allen bisher zur Verfügung stehenden Verfahrensergebnissen war der Baum, der den tragischen Unfall verursachte, in dem Sinne "gesund", dass er nicht durch Pilzbefall, Fäule oder mechanische Verletzungen in seiner Standkraft geschwächt war. Als einzige haftungsbegründende Tatsache kommt daher - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die von der Klägerin mehrfach hervorgehobene "Rodung" - allenfalls in Verbindung mit den Planierarbeiten - in Frage: Durch diese wurden auf dem Gelände des Campingplatzes ehedem im Waldverband stehende Bäume nunmehr freigestellt, was etwa den in der waldbaulichen Praxis sonst anzutreffenden Überhaltbäumen vergleichbar ist (vgl S 6 des Sachverständigengutachtens ON 28). Unter der - noch zu erörternden - Voraussetzung einer dadurch erhöhten Windwurfanfälligkeit der verbliebenen Einzelbäume und deren Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit ist vorerst auf die grundsätzliche Frage nach der Haftung der Beklagten einzugehen, wobei aus Gründen der Übersichtlicheit die bisherige Bezeichnung der Beklagten beibehalten wird, obwohl die (nie existente) Viertbeklagte aus dem Verfahren ausgeschieden ist:Nach allen bisher zur Verfügung stehenden Verfahrensergebnissen war der Baum, der den tragischen Unfall verursachte, in dem Sinne "gesund", dass er nicht durch Pilzbefall, Fäule oder mechanische Verletzungen in seiner Standkraft geschwächt war. Als einzige haftungsbegründende Tatsache kommt daher - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die von der Klägerin mehrfach hervorgehobene "Rodung" - allenfalls in Verbindung mit den Planierarbeiten - in Frage: Durch diese wurden auf dem Gelände des Campingplatzes ehedem im Waldverband stehende Bäume nunmehr freigestellt, was etwa den in der waldbaulichen Praxis sonst anzutreffenden Überhaltbäumen vergleichbar ist vergleiche S 6 des Sachverständigengutachtens ON 28). Unter der - noch zu erörternden - Voraussetzung einer dadurch erhöhten Windwurfanfälligkeit der verbliebenen Einzelbäume und deren Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit ist vorerst auf die grundsätzliche Frage nach der Haftung der Beklagten einzugehen, wobei aus Gründen der Übersichtlicheit die bisherige Bezeichnung der Beklagten beibehalten wird, obwohl die (nie existente) Viertbeklagte aus dem Verfahren ausgeschieden ist:

Das Wesen eines Campingvertrags besteht darin, dass der Unternehmer dem Campinggast die Aufstellung eines Zeltes oder Wohnwagens samt PKW auf dem Campingplatz und die Benützung der sanitären Anlagen sowie der sonstigen Einrichtungen des Campingplatzes gemeinsam mit den anderen Campinggästen gegen ein regelmäßig nach Tagen berechnetes Entgelt gestattet. Der Campingvertrag enthält damit - vor allem - Elemente eines Bestandvertrags, werden doch dabei eine Bodenfläche und bauliche Einrichtungen gegen Entgelt zur Benützung überlassen (SZ 55/53). Bei der Beurteilung der schadenersatzrechtlichen Haftung der Betreiber des Campingplatzes ist davon auszugehen, dass diese Schutz- und Sorgfaltspflichten als unselbständige Nebenpflichten aus dem Campingvertrag treffen. Ein diesen Pflichten zuwiderlaufendes Verhalten, das den Schädiger ersatzpflichtig macht, ist zwar in der Regel schon nach Deliktsrecht rechtswidrig. Die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten verlangen aber meist ein höheres Maß an Sorgfalt und stellen den Gläubiger auch sonst besser, als er stünde, wenn er bloß die Verletzung deliktischer Pflichten geltend machen könnte. Insbesondere kommen ihm die strengere Geschäftsherrnhaftung für den Gehilfen (§ 1313a ABGB) und die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zugute. Bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten trifft die Betreiberin des Campingplatzes gegenüber ihrem Vertragspartner - entgegen der auf § 1297 ABGB abstellenden Rechtsmeinung des Berufungsgerichts - die höhere Diligenzpflicht nach § 1299 ABGB (JBl 1986, 313). Da die Betreiber des Campingplatzes (als Kapital- bzw Handelsgesellschaften) zudem (Voll-)Kaufleute sind, werden sie vom gleichen Haftungsmaßstab auch § 347 HGB zufolge getroffen (vgl nur Kramer in Straube, HGB2 § 347 Rz 3 und 8 je mwN). Maßstab ist daher die Sorgfalt des durchschnittlichen Fachmanns des jeweiligen Fachgebiets (Reischauer in Rummel ABGB2 § 1299 Rz 2 mwH).Das Wesen eines Campingvertrags besteht darin, dass der Unternehmer dem Campinggast die Aufstellung eines Zeltes oder Wohnwagens samt PKW auf dem Campingplatz und die Benützung der sanitären Anlagen sowie der sonstigen Einrichtungen des Campingplatzes gemeinsam mit den anderen Campinggästen gegen ein regelmäßig nach Tagen berechnetes Entgelt gestattet. Der Campingvertrag enthält damit - vor allem - Elemente eines Bestandvertrags, werden doch dabei eine Bodenfläche und bauliche Einrichtungen gegen Entgelt zur Benützung überlassen (SZ 55/53). Bei der Beurteilung der schadenersatzrechtlichen Haftung der Betreiber des Campingplatzes ist davon auszugehen, dass diese Schutz- und Sorgfaltspflichten als unselbständige Nebenpflichten aus dem Campingvertrag treffen. Ein diesen Pflichten zuwiderlaufendes Verhalten, das den Schädiger ersatzpflichtig macht, ist zwar in der Regel schon nach Deliktsrecht rechtswidrig. Die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten verlangen aber meist ein höheres Maß an Sorgfalt und stellen den Gläubiger auch sonst besser, als er stünde, wenn er bloß die Verletzung deliktischer Pflichten geltend machen könnte. Insbesondere kommen ihm die strengere Geschäftsherrnhaftung für den Gehilfen (Paragraph 1313 a, ABGB) und die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB zugute. Bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten trifft die Betreiberin des Campingplatzes gegenüber ihrem Vertragspartner - entgegen der auf Paragraph 1297, ABGB abstellenden Rechtsmeinung des Berufungsgerichts - die höhere Diligenzpflicht nach Paragraph 1299, ABGB (JBl 1986, 313). Da die Betreiber des Campingplatzes (als Kapital- bzw Handelsgesellschaften) zudem (Voll-)Kaufleute sind, werden sie vom gleichen Haftungsmaßstab auch Paragraph 347, HGB zufolge getroffen vergleiche nur Kramer in Straube, HGB2 Paragraph 347, Rz 3 und 8 je mwN). Maßstab ist daher die Sorgfalt des durchschnittlichen Fachmanns des jeweiligen Fachgebiets (Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1299, Rz 2 mwH).

Der Oberste Gerichtshof hatte sich - soweit überblickbar - bisher zweimal mit Fällen zu befassen, in denen es nach Entfernung des Windschutzes zum Umstürzen von Bäumen kam:

In ZVR 1972/98 wurde der Eigentümer einer kleinen Waldfläche, die mit flachwurzelnden 70- bis 80-jährigen Fichten bestanden war, zum Schadenersatz verurteilt, nachdem einer dieser Bäume durch einen Sturm entwurzelt auf die angrenzende Straße gestürzt und dadurch ein PKW beschädigt worden war. Der Nachbar des Beklagten hatte vier Jahre zuvor seinen Waldbestand geschlägert und dadurch den Fichten des Beklagten den Windmantel genommen. Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, dass der Beklagte ohne weiteres habe erkennen können, dass sein ungeschützter kleiner Waldbestand durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen könne. Spätestens bei den vom Nachbarn durchgeführten Schlägerungsarbeiten hätten ihm Bedenken in dieser Richtung kommen müssen, zumal er in einem weiteren Waldstück bereits leichte Windschäden beobachtet habe.

In SZ 59/121 wurde dem Klagebegehren eines durch einen rund 24 m hohen, bei starkem Westwind umstürzenden Baum schwer verletzten Fußgängers stattgegeben. Durch das Abtragen eines Gebäudes war der Baum seines Windschutzes beraubt und zudem sein Wurzelwerk bei Planierungsarbeiten für einen Parkplatz beschädigt worden. Der Oberste Gerichtshof schloss daraus, dass die äußeren Umstände, dass der umgestürzte Baum ein Flachwurzler war, ein Alter von 100 bis 120 Jahren erreicht hatte, eine beachtliche Höhe aufwies und zudem nach Schaffung einer freien Lage dem Wind ausgesetzt war, machten es selbst für einen Laien erkennbar, dass jede weitere Beeinträchtigung der natürlichen Verankerung des Wurzelwerks gefahrenerhöhend sein werde.

Vor diesem Hintergrund kommt dem bereits in der Klage (S. 6) erstatteten Vorbringen, von den Liegenschaftseigentümern bzw von den Betreibern des Freizeitzentrums sei im Bereich des Campingplatzes das Niveau - um eine ebene Fläche zu schaffen - um bis zu 50 cm abgesenkt worden, wodurch die wenigen nach der unbewilligten "Rodung" verbliebenen Bäume noch zusätzlich an Halt verloren hätten, Bedeutung zu. Die vom Erstgericht in seine Feststellungen übernommenen Ausführungen des Sachverständigen, selbst eine Absenkung des Bodenniveaus um rund 0,2 m habe in Anbetracht der Wurzeltiefe nicht schädlich sein können, wird diesem Vorbringen in keiner Weise gerecht, sodass es auch in dieser Hinsicht eingehenderer Feststellungen, erforderlichenfalls nach Erörterungen mit dem Sachverständigen, bedarf.

In der bereits zitierten Entscheidung JBl 1986, 313, in der Ansprüche auf Ersatz von Schäden am Wohnwagen und am Vorzelt des Klägers durch einen während eines Regensturms herabgestürzten Ast von einer Pappel zu prüfen waren, hat der Oberste Gerichtshof darauf verwiesen, dass der Sturm nach den Feststellungen nicht orkanartig und auch nicht erheblich stärker als sonst in der Region üblich gewesen sei, sodass höhere Gewalt nicht vorliege und eine Befreiung der Beklagten von der Haftung wegen außergewöhnlicher Windstärke ausscheide.

In 5 Ob 77/97b führte das Revisionsgericht aus, die Tatsache, dass die Ablösung der Dachplatte von einem Imbissstand durch starken Wind verursacht wurde, könne die Haftung des Beklagten nicht ausschließen.

Die Beklagten wendeten u.a. ein, der Unfall sei das Ergebnis höherer Gewalt. Nach ständiger Rechtsprechung ist höhere Gewalt dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann (JBl 1978, 211; SZ 54/64; VersRdSch 1989, 286, ecolex 1990, 543 uva; vgl auch Koziol, Haftpflichtrecht II2 421). Unabwendbar ist aber auch jedes nicht außergewöhnliche Ereignis, das trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann (vgl § 9 EKHG; Koziol aaO 546; Apathy, EKHG § 9 Rz 4; Schauer in Schwimann, ABGB2 § 9 EKHG Rz 6). In keinem Fall ist somit die Unabwendbarkeit des Ereignisses mit dessen absoluter Unvermeidbarkeit gleichzusetzen (SZ 50/40). Auf höhere Gewalt (bzw ein unabwendbares Ereignis) können sich die Beklagten - wie sogleich zu erörtern sein wird - jedoch den bisherigen Verfahrensergebnissen zufolge nicht mit Erfolg berufen:Die Beklagten wendeten u.a. ein, der Unfall sei das Ergebnis höherer Gewalt. Nach ständiger Rechtsprechung ist höhere Gewalt dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann (JBl 1978, 211; SZ 54/64; VersRdSch 1989, 286, ecolex 1990, 543 uva; vergleiche auch Koziol, Haftpflichtrecht II2 421). Unabwendbar ist aber auch jedes nicht außergewöhnliche Ereignis, das trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann vergleiche Paragraph 9, EKHG; Koziol aaO 546; Apathy, EKHG Paragraph 9, Rz 4; Schauer in Schwimann, ABGB2 Paragraph 9, EKHG Rz 6). In keinem Fall ist somit die Unabwendbarkeit des Ereignisses mit dessen absoluter Unvermeidbarkeit gleichzusetzen (SZ 50/40). Auf höhere Gewalt (bzw ein unabwendbares Ereignis) können sich die Beklagten - wie sogleich zu erörtern sein wird - jedoch den bisherigen Verfahrensergebnissen zufolge nicht mit Erfolg berufen:

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass das Erstgericht keinerlei Feststellungen über die auf dem Campingplatz im Unfallszeitpunkt herrschenden Windverhältnisse getroffen hat, sondern mit der Feststellung der am "nahegelegenen" Flughafen gemessenen Windspitzengeschwindigkeiten von 105 km/h das Auslangen zu finden meinte. Das Vorbringen der Klägerin, aus mehreren Indizien sei darauf zu schließen, dass die Windgeschwindigkeiten auf dem Campingplatz geringer gewesen seien, blieb unberücksichtigt. In den derzeitigen Verfahrensergebnissen findet sich schon deshalb kein Hinweis auf das Vorliegen höherer Gewalt in der Gestalt eines von den - dafür beweispflichtigen - Beklagten behaupteten "Jahrhundertsturms", weil dem Sachverständigengutachten ON 28 und der diesem angeschlossenen Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik lediglich ein Beobachtungszeitraum von 19 Jahren zugrunde gelegt wurde, eine derartige Aussage jedoch nur bei einem zumindest 30-jährigen Beobachtungszeitraum (vgl § 38 Abs 3 WRG idF BGBl 252/1990) getroffen werden könnte. Welche Windstärken die Beklagten bei den Schlägerungen auf dem Campingplatz-Gelände unter Bedachtnahme auf den auf sie anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab ins Kalkül zu ziehen hatten, ist abermals am Sachverständigengutachten zu messen, wonach innerhalb eines Beobachtungszeitraums von 1989 bis 1995 am Flughafen insgesamt achtmal Windstärken von 10 Beaufort oder darüber gemessen wurden. Es kann daher zumindest angesichts dieser Verfahrensergebnisse - die im fortzusetzenden Verfahren durch die Feststellung der Verhältnisse auf dem Campingplatz zu ergänzen sein werden - nicht davon gesprochen werden, dass Windstärken dieser Größenordnung unberücksichtigt bleiben dürften, zumal im Jahr 1989, an dessen Beginn nach dem Vorbringen der Klägerin (AS 4) der Campingplatz errichtet worden sein soll, eine Windspitze von 111 km/h gemessen wurde.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass das Erstgericht keinerlei Feststellungen über die auf dem Campingplatz im Unfallszeitpunkt herrschenden Windverhältnisse getroffen hat, sondern mit der Feststellung der am "nahegelegenen" Flughafen gemessenen Windspitzengeschwindigkeiten von 105 km/h das Auslangen zu finden meinte. Das Vorbringen der Klägerin, aus mehreren Indizien sei darauf zu schließen, dass die Windgeschwindigkeiten auf dem Campingplatz geringer gewesen seien, blieb unberücksichtigt. In den derzeitigen Verfahrensergebnissen findet sich schon deshalb kein Hinweis auf das Vorliegen höherer Gewalt in der Gestalt eines von den - dafür beweispflichtigen - Beklagten behaupteten "Jahrhundertsturms", weil dem Sachverständigengutachten ON 28 und der diesem angeschlossenen Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik lediglich ein Beobachtungszeitraum von 19 Jahren zugrunde gelegt wurde, eine derartige Aussage jedoch nur bei einem zumindest 30-jährigen Beobachtungszeitraum vergleiche Paragraph 38, Absatz 3, WRG in der Fassung Bundesgesetzblatt 252 aus 1990,) getroffen werden könnte. Welche Windstärken die Beklagten bei den Schlägerungen auf dem Campingplatz-Gelände unter Bedachtnahme auf den auf sie anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab ins Kalkül zu ziehen hatten, ist abermals am Sachverständigengutachten zu messen, wonach innerhalb eines Beobachtungszeitraums von 1989 bis 1995 am Flughafen insgesamt achtmal Windstärken von 10 Beaufort oder darüber gemessen wurden. Es kann daher zumindest angesichts dieser Verfahrensergebnisse - die im fortzusetzenden Verfahren durch die Feststellung der Verhältnisse auf dem Campingplatz zu ergänzen sein werden - nicht davon gesprochen werden, dass Windstärken dieser Größenordnung unberücksichtigt bleiben dürften, zumal im Jahr 1989, an dessen Beginn nach dem Vorbringen der Klägerin (AS 4) der Campingplatz errichtet worden sein soll, eine Windspitze von 111 km/h gemessen wurde.

Vor Erörterung der für die einzelnen Beklagten maßgeblichen Haftungsgrundlagen ist noch auf den Einwand der Erst-, der Zweit- und der Drittbeklagten einzugehen, der Klägerin sei anlässlich des Vertragsabschlusses eine Campingplatzordnung ausgehändigt worden, in der unter anderem festgelegt sei, dass die Benutzung des Campingplatzes auf eigene Gefahr erfolge und dass die Haftung des Campingplatzbetreibers für leichtes Verschulden ausgeschlossen sei. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung SZ 71/58 unter ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung und Lehre ausgesprochen, dass die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden in AGB als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils auch insoweit unwirksam sei, als sie sich auf die leichte Fahrlässigkeit beziehe. Daran ist festzuhalten.

Die Erstbeklagte betreibt nach den Feststellungen den Campingplatz seit 1. 7. 1994. Die Zweitbeklagte ist ihre einzige Komplementärin. Die Erstbeklagte ist zweifellos von der Haftung nach § 1319 ABGB betroffen, die von Rechtsprechung (SZ 59/121; ZVR 1997/147; 2 Ob 90/98v) und Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht II2 395; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1319 Rz 11) auch auf Bäume ausgedehnt wird, sodass Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen oder die Ablösung von Ästen verursacht werden, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung im Wege der Analogie einbezogen werden. Unter "Besitzer" im Sinn des § 1319 ABGB wird der "Halter" des Gebäudes oder Werkes verstanden, also derjenige, der die Verfügungsgewalt über sie hat (SZ 59/121; EvBl 1997/158 ua), somit derjenige, der in der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden, und hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder dem Werk verpflichtet war (SZ 61/132; EvBl 1994/8; EvBl 1997/158). Entgegen der von der Klägerin im Verfahren vertretenen Ansicht trifft den Besitzer eines Werks nach § 1319 ABGB allerdings keine Erfolgshaftung, sondern eine "Verschuldenshaftung mit verschobener Beweislast" (SZ 40/136; SZ 58/13; SZ 61/132; 10 Ob 2444/94a ua), genauer jedoch, eine Gefährdungshaftung, von der sich der Halter nur durch den Beweis, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien kann (Reischauer in Rummel aaO § 1319 Rz 15; Koziol aaO 400 f; Harrer in Schwimann aaO § 1319 Rz 10; vgl auch RdW 1999, 716), weil diese Haftung unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden (etwa weil der Hauseigentümer wegen Krankheit verhindert ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen [so Koziol aaO 400]) eintreten kann. Die Haftung des Besitzers setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch die Voraussehbarkeit der Gefahr voraus (EvBl 1983/63; 10 Ob 2444/96a ua). Der Geschädigte hat nach § 1319 ABGB den Schaden, dessen Verursachung durch den Einsturz des Werks oder die Ablösung eines Teiles davon, den Besitz des Beklagten und die mangelhafte Beschaffenheit als Schadensursache zu behaupten und zu beweisen (EvBl 1983/63; EvBl 1994/8; 6 Ob 20/98d). Der Besitzer kann sich - gelingen dem Geschädigten diese Beweise - nur durch den Beweis entlasten, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Damit stellt der Gesetzgeber auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff ab, sodass der Entlastungsbeweis nur dann erbracht ist, wenn der Besitzer beweist, dass er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können (SZ 58/13; SZ 59/151; ZVR 1997/147 ua).Die Erstbeklagte betreibt nach den Feststellungen den Campingplatz seit 1. 7. 1994. Die Zweitbeklagte ist ihre einzige Komplementärin. Die Erstbeklagte ist zweifellos von der Haftung nach Paragraph 1319, ABGB betroffen, die von Rechtsprechung (SZ 59/121; ZVR 1997/147; 2 Ob 90/98v) und Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht II2 395; Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1319, Rz 11) auch auf Bäume ausgedehnt wird, sodass Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen oder die Ablösung von Ästen verursacht werden, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung im Wege der Analogie einbezogen werden. Unter "Besitzer" im Sinn des Paragraph 1319, ABGB wird der "Halter" des Gebäudes oder Werkes verstanden, also derjenige, der die Verfügungsgewalt über sie hat (SZ 59/121; EvBl 1997/158 ua), somit derjenige, der in der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden, und hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder dem Werk verpflichtet war (SZ 61/132; EvBl 1994/8; EvBl 1997/158). Entgegen der von der Klägerin im Verfahren vertretenen Ansicht trifft den Besitzer eines Werks nach Paragraph 1319, ABGB allerdings keine Erfolgshaftung, sondern eine "Verschuldenshaftung mit verschobener Beweislast" (SZ 40/136; SZ 58/13; SZ 61/132; 10 Ob 2444/94a ua), genauer jedoch, eine Gefährdungshaftung, von der sich der Halter nur durch den Beweis, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien kann (Reischauer in Rummel aaO Paragraph 1319, Rz 15; Koziol aaO 400 f; Harrer in Schwimann aaO Paragraph 1319, Rz 10; vergleiche auch RdW 1999, 716), weil diese Haftung unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden (etwa weil der Hauseigentümer wegen Krankheit verhindert ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen [so Koziol aaO 400]) eintreten kann. Die Haftung des Besitzers setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch die Voraussehbarkeit der Gefahr voraus (EvBl 1983/63; 10 Ob 2444/96a ua). Der Geschädigte hat nach Paragraph 1319, ABGB den Schaden, dessen Verursachung durch den Einsturz des Werks oder die Ablösung eines Teiles davon, den Besitz des Beklagten und die mangelhafte Beschaffenheit als Schadensursache zu behaupten und zu beweisen (EvBl 1983/63; EvBl 1994/8; 6 Ob 20/98d). Der Besitzer kann sich - gelingen dem Geschädigten diese Beweise - nur durch den Beweis entlasten, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Damit stellt der Gesetzgeber auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff ab, sodass der Entlastungsbeweis nur dann erbracht ist, wenn der Besitzer beweist, dass er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können (SZ 58/13; SZ 59/151; ZVR 1997/147 ua).

Die Erstbeklagte ist zumindest konkludent in den zwischen der Klägerin und ihrer Familie einerseits und der Drittbeklagten, der damaligen Betreiberin des Campingplatzes, andererseits abgeschlossenen Vertrag über die Benützung des Campingplatzes eingetreten. Es treffen sie daher primär die bereits eingangs dargestellten Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber ihrem Vertragspartner, deren haftungsbegründende Verletzung grundsätzlich auch dadurch geschehen kann, dass eine von einem Dritten geschaffene Gefahrenquelle weiterbestehen gelassen wird (vgl JBl 1990, 113; EvBl 1994/8). Im Rahmen der Vertragshaftung greift die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB dann ein, wenn der Geschädigte zunächst beweist, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt habe. Die Beweislastumkehr betrifft nur den Verschuldensbereich (SZ 54/179; SZ 57/27; SZ 66/97; 1 Ob 278/99k). Die Beweislastverteilung und die Anspruchsvoraussetzungen sind somit nach beiden Haftungsgründen (§ 1319 ABGB und Vertrag) für den hier zu beurteilenden Bereich (die Frage der Gehilfenhaftung stellt sich hier nicht), zumal Umstände, die einen Sorgfaltsverstoß aus rein subjektiven Gründen ausschließen konnten, nicht eingewendet wurden, im Wesentlichen identisch, weshalb es keiner weiteren differenzierenden Erörterung der beiden Haftungsgrundlagen bedarf. Sache der Klägerin ist es jedenfalls, den Beweis zu erbringen, dass durch die selektive Schlägerung bei den gegebenen örtlichen und klimatischen Verhältnissen eine Gefahrenlage geschaffen wurde, die mit der Verwendung des Geländes als Campingplatz nicht vereinbar war, während der Beklagten der Gegenbeweis der mangelnden Erkennbarkeit einer allfälligen, von den vereinzelt stehen gebliebenen Bäumen ausgehenden Gefahr offen steht.Die Erstbeklagte ist zumindest konkludent in den zwischen der Klägerin und ihrer Familie einerseits und der Drittbeklagten, der damaligen Betreiberin des Campingplatzes, andererseits abgeschlossenen Vertrag über die Benützung des Campingplatzes eingetreten. Es treffen sie daher primär die bereits eingangs dargestellten Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber ihrem Vertragspartner, deren haftungsbegründende Verletzung grundsätzlich auch dadurch geschehen kann, dass eine von einem Dritten geschaffene Gefahrenquelle weiterbestehen gelassen wird vergleiche JBl 1990, 113; EvBl 1994/8). Im Rahmen der Vertragshaftung greift die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB dann ein, wenn der Geschädigte zunächst beweist, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt habe. Die Beweislastumkehr betrifft nur den Verschuldensbereich (SZ 54/179; SZ 57/27; SZ 66/97; 1 Ob 278/99k). Die Beweislastverteilung und die Anspruchsvoraussetzungen sind somit nach beiden Haftungsgründen (Paragraph 1319, ABGB und Vertrag) für den hier zu beurteilenden Bereich (die Frage der Gehilfenhaftung stellt sich hier nicht), zumal Umstände, die einen Sorgfaltsverstoß aus rein subjektiven Gründen ausschließen konnten, nicht eingewendet wurden, im Wesentlichen identisch, weshalb es keiner weiteren

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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