Entscheidungsgründe: Die Klägerin schloss mit Simon K*****, nunmehr H***** (in der Folge: Käufer) jeweils am 7. 3. 2005 zwei Kaufverträge über zwei Fahrzeuge der Marke VW Golf Highline TDI mit der Fahrgestellnummer Endziffer ***** (in der Folge immer: Golf 1) zu einem Kaufpreis von 12.400 EUR und mit der Fahrgestellnummer Endziffer ***** (in der Folge immer: Golf 2) zu einem Kaufpreis von 13.900 EUR. Hinsichtlich beider Fahrzeuge wurde ein Zustand nach Klasse 2 (Bewertung: gut) zugr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger handelt mit gebrauchten Kraftfahrzeugen und betreibt eine KFZ-Reparaturwerkstätte. Im Jahre 1999 verunfallte ein näher genannter Lenker mit seinem von der beklagten Partei geleasten PKW BMW 320i Baujahr 1998 (im Folgenden nur PKW); er brachte ihn in die Werkstätte des Klägers zur Reparatur. Nach erfolgter Reparatur entstand auf einer Probefahrt im Juni 1999 ein Totalschaden an diesem PKW. Der PKW verblieb deshalb weiterhin beim Kläger, von dem der Len... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision wendet sich ausschließlich gegen den von den Vorinstanzen bejahten Einwendungsdurchgriff auf Grund der wirtschaftlichen Einheit des von der Klägerin vorfinanzierten Kaufleasinggeschäfts (zum Einwendungsdurchgriff: SZ 66/70; 8 Ob 112/99z; auch für außerhalb des § 18 KSchG liegende Unternehmergeschäfte: SZ 58/39) mit dem Argument, dass sie in keinerlei Geschäftsbeziehung zu den Vertretern ges... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand K***, Arbeiter, vertreten durch Dr. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagte Partei Zlatko H***, Angestellter, vertreten durch Dr. Hans Estermann und Dr. Thomas ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Bank begehrte (im Verfahren 3 Cg 275/85) die Verurteilung der beklagten Partei zur Herausgabe des (näher bezeichneten) PKWs der Marke Alfetta 2,0, erbot sich aber, an dessen Stelle den Betrag von S 189.816,- s.A. anzunehmen. Das Fahrzeug sei von der A*** R*** A*** G*** MBH (in der Folge kurz Fa. A*** R***) an den Kraftfahrzeughändler Friedrich R***, einen sogenannten A-Händler, unter Eigentumsvorbehalt ausgeliefert worden und von diesem an den Beklagten, ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte und Widerkläger (im folgenden: Erstbeklagter) kaufte von der klagenden und widerbeklagten Partei (im folgenden: klagende Partei) mit schriftlicher Bestellung vom 12.11.1980 und Auftragsbestätigung vom 10.12.1980 einen Setra Luxusbus Typ S-215 HM um den Preis von S 1,850.000,- zuzüglich 18 % Umsatzsteuer, insgesamt also um S 2.183.000,-. Dem Kaufvertrag lagen die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der klagenden Partei zugrunde, die, so... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte letztlich (Einschränkung ONr.19) den Zuspruch von S 79.500,-- s.A. und brachte vor, sie habe dem Transportunternehmer Helmut D einen Fahrzeugkredit gewährt, für den die Beklagte als Bürgin und Zahlerin eingetreten sei. Helmut D, gegen den im Verfahren 3 a Cg 59/82 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis ein Urteil erwirkt worden sei, habe seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Er sei weder zahlungswillig noch auch zahlungsfähig. Die Klägerin sei ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1063 CKSchG §18KSchG §22
Rechtssatz: Die Rückforderung der Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen (HS V 16). Etwas anderes gilt nur, wenn vertraglich eine Rücknahmeklausel vereinbart ist, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen, allenfalls mit der zusätzlichen Vereinbarung, dass der Verkäufer berechtigt sei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1063 CKSchG §18KSchG §22
Rechtssatz: Auch bei Fehlen einer Rücknahmeklausel ist die Rückforderung der Sache dann nicht als Rücktritt vom Vertrag zu deuten, wenn der Verkäufer zu erkennen gibt, daß er die Sache zurück haben will, ohne den Vertrag aufzulösen. Einem derartigen Rückforderungsbegehren muß dann - mangels gültig vereinbarter Rücknahmeklausel - vom (Ratenkäufer) Käufer aber auch nicht entsprochen werden. Folgt er dem Begehr... mehr lesen...