Norm
ABGB §1063 CRechtssatz
Auch bei Fehlen einer Rücknahmeklausel ist die Rückforderung der Sache dann nicht als Rücktritt vom Vertrag zu deuten, wenn der Verkäufer zu erkennen gibt, daß er die Sache zurück haben will, ohne den Vertrag aufzulösen. Einem derartigen Rückforderungsbegehren muß dann - mangels gültig vereinbarter Rücknahmeklausel - vom (Ratenkäufer) Käufer aber auch nicht entsprochen werden. Folgt er dem Begehren jedoch, so kann er nicht nachträglich das Verhalten des Verkäufers entgegen dem erkennbaren Willen desselben doch als Rücktritt deuten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020708Dokumentnummer
JJR_19850307_OGH0002_0070OB00507_8500000_003