Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Brand Lang Breitmeyer, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P***** KEG, 2. Ilija P*****, und 3. Slavica P*****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, wegen 576.781,60 S über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2000, GZ 1 R 76/00d-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision wendet sich ausschließlich gegen den von den Vorinstanzen bejahten Einwendungsdurchgriff auf Grund der wirtschaftlichen Einheit des von der Klägerin vorfinanzierten Kaufleasinggeschäfts (zum Einwendungsdurchgriff: SZ 66/70; 8 Ob 112/99z; auch für außerhalb des § 18 KSchG liegende Unternehmergeschäfte: SZ 58/39) mit dem Argument, dass sie in keinerlei Geschäftsbeziehung zu den Vertretern gestanden sei, die mit den Beklagten über den Abschluss der Leasingverträge verhandelten und dabei die Beklagten in Irrtum führten. Dies trifft nicht zu: Die mit den Beklagten verhandelnden Personen traten als Erfüllungsgehilfen des Unternehmers auf, der unstrittig in ständiger Rechtsbeziehung zur Klägerin die Aufgabe hatte, Leasingkunden für die Klägerin zu gewinnen und sie zu Anboten auf den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Formularverträgen zu veranlassen. Die Klägerin hat somit den Irrtum der Beklagten nach Stellvertretungsrecht zu vertreten. Der in der Revision allein bekämpfte Einwendungsdurchgriff steht im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur.Die außerordentliche Revision wendet sich ausschließlich gegen den von den Vorinstanzen bejahten Einwendungsdurchgriff auf Grund der wirtschaftlichen Einheit des von der Klägerin vorfinanzierten Kaufleasinggeschäfts (zum Einwendungsdurchgriff: SZ 66/70; 8 Ob 112/99z; auch für außerhalb des Paragraph 18, KSchG liegende Unternehmergeschäfte: SZ 58/39) mit dem Argument, dass sie in keinerlei Geschäftsbeziehung zu den Vertretern gestanden sei, die mit den Beklagten über den Abschluss der Leasingverträge verhandelten und dabei die Beklagten in Irrtum führten. Dies trifft nicht zu: Die mit den Beklagten verhandelnden Personen traten als Erfüllungsgehilfen des Unternehmers auf, der unstrittig in ständiger Rechtsbeziehung zur Klägerin die Aufgabe hatte, Leasingkunden für die Klägerin zu gewinnen und sie zu Anboten auf den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Formularverträgen zu veranlassen. Die Klägerin hat somit den Irrtum der Beklagten nach Stellvertretungsrecht zu vertreten. Der in der Revision allein bekämpfte Einwendungsdurchgriff steht im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E59110 06A02010European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00201.00B.0830.000Dokumentnummer
JJT_20000830_OGH0002_0060OB00201_00B0000_000