Entscheidungsgründe: Die A***-I*** Gesellschaft mbH, Salzburg (im folgenden: A***-I***), die sich mit Beteiligungsfinanzierungen im landwirtschaftlichen Handelsbereich befaßte, vergab zum Zwecke der Verstärkung des Eigenkapitals stille Beteiligungen, über die Gesellschaftsbeteiligungsscheine ausgegeben wurden. Im Unternehmensbericht zum 31. Dezember 1984, herausgegeben im Juni 1985, wurde der Gewinnanteil für die stillen Gesellschafter mit 20,56 % beziffert. Um die Vergabe der sti... mehr lesen...
Norm: KSchG §16KSchG §18
Rechtssatz: § 16 KSchG gilt für die in § 18 KSchG genannten Fälle unmittelbar. Entscheidungstexte 7 Ob 701/87 Entscheidungstext OGH 29.10.1987 7 Ob 701/87 Veröff: EvBl 1988/111 S 531 = WBl 1988,61 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065682 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: KSchG §16
Rechtssatz: Der in § 16 KSchG genannte Begriff des "Gesamtentgelts" der den Barzahlungspreis und alle Zinsen und sonstigen Zuschläge enthält, gilt nicht nur, wenn die Zahlungen an den Unternehmer des Abzahlungsgeschäftes selbst zu leisten sind, sondern auch dann, wenn der Verbraucher die Zahlungen infolge Drittfinanzierung an den Geldgeber zu entrichten hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KSchG §16KSchG §17
Rechtssatz: Bei Abschluß eines Abzahlungsgeschäftes besteht der Anreiz des Käufers darin, ein ihm zur Deckung seiner Bedürfnisse wesentlich erscheinendes Gut durch Vorfinanzierung durch einen anderen sogleich in Händen zu haben. Geschäftstypisch ist die Vorleistungspflicht des Verkäufers und die Nachleistungspflicht des Käufers. Das gilt auch für gleichgestellte Geschäfte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...