RS OGH 1987/10/29 7Ob701/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1987
beobachten
merken

Norm

KSchG §16

Rechtssatz

Der in § 16 KSchG genannte Begriff des "Gesamtentgelts" der den Barzahlungspreis und alle Zinsen und sonstigen Zuschläge enthält, gilt nicht nur, wenn die Zahlungen an den Unternehmer des Abzahlungsgeschäftes selbst zu leisten sind, sondern auch dann, wenn der Verbraucher die Zahlungen infolge Drittfinanzierung an den Geldgeber zu entrichten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065676

Dokumentnummer

JJR_19871029_OGH0002_0070OB00701_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten