Norm
KSchG §16Rechtssatz
Bei Abschluß eines Abzahlungsgeschäftes besteht der Anreiz des Käufers darin, ein ihm zur Deckung seiner Bedürfnisse wesentlich erscheinendes Gut durch Vorfinanzierung durch einen anderen sogleich in Händen zu haben. Geschäftstypisch ist die Vorleistungspflicht des Verkäufers und die Nachleistungspflicht des Käufers. Das gilt auch für gleichgestellte Geschäfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065671Dokumentnummer
JJR_19841112_OGH0002_0010OB00664_8400000_001