Norm: KSchG §15 Abs4
Rechtssatz: Die gesetzlich normierte Umdeutung einer nicht fristgerecht ausgesprochenen Kündigung des Verbrauchers im Fall eines Verbrauchergeschäftes über wiederkehrende Leistungen nach § 15 Abs 4 KSchG gestattet jedenfalls keinen Umkehrschluß für nicht dem Konsumentenschutz unterliegende Rechtsverhältnisse. Entscheidungstexte 6 Ob 524/81 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §936 VHVG §19 Abs1HVG §24 Abs1KSchG §15 Abs4
Rechtssatz: Eine ordentliche Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses zu einem früheren als nach dem Vertrag oder dem Gesetz nächstzulässigen Termin ist in eine Kündigung zu diesem Termin umzudeuten, sofern der Kündigungsgegner aus der Erklärung selbst oder den Umständen und Zusammenhängen nicht annehmen durfte, der vom Kündigenden genannte Kündigungstermin sei für ihn so wesentlich w... mehr lesen...