RS OGH 1981/3/11 6Ob524/81

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Veröffentlicht am 11.03.1981
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Norm

ABGB §936 V
HVG §19 Abs1
HVG §24 Abs1
KSchG §15 Abs4

Rechtssatz

Eine ordentliche Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses zu einem früheren als nach dem Vertrag oder dem Gesetz nächstzulässigen Termin ist in eine Kündigung zu diesem Termin umzudeuten, sofern der Kündigungsgegner aus der Erklärung selbst oder den Umständen und Zusammenhängen nicht annehmen durfte, der vom Kündigenden genannte Kündigungstermin sei für ihn so wesentlich wie die Vertragserfüllung im Fall eines Fixgeschäftes.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 524/81
    Entscheidungstext OGH 11.03.1981 6 Ob 524/81
    Veröff: HS 12648 (dort unrichtig mit 6 Ob 525/81 zitiert)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018769

Dokumentnummer

JJR_19810311_OGH0002_0060OB00524_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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