Norm
ABGB §936 VRechtssatz
Eine ordentliche Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses zu einem früheren als nach dem Vertrag oder dem Gesetz nächstzulässigen Termin ist in eine Kündigung zu diesem Termin umzudeuten, sofern der Kündigungsgegner aus der Erklärung selbst oder den Umständen und Zusammenhängen nicht annehmen durfte, der vom Kündigenden genannte Kündigungstermin sei für ihn so wesentlich wie die Vertragserfüllung im Fall eines Fixgeschäftes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018769Dokumentnummer
JJR_19810311_OGH0002_0060OB00524_8100000_001