RS OGH 2018/10/19 2Dg2/18i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2018
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Norm

RStDG §93
RStDG §96
RStDG §164

Rechtssatz

Nach dem im Dienstrechtsverfahren gemäß § 93 Abs 1 RStDG (sinngemäß) anzuwendenden § 164 Abs 1 erster Satz RStDG sind Rechtsmittel nur in den im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen (§§ 93 Abs 2, 98 RStDG) zulässig, somit – nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ? nicht im Fall einer einstweiligen Enthebung, welche ohnehin nur bis zu der ohne Verzug zu erfolgenden Entscheidung über die Enthebung (§ 96 erster Satz letzter Halbsatz RStDG) in Kraft steht.

Entscheidungstexte

  • 2 Dg 2/18i
    Entscheidungstext OGH 19.10.2018 2 Dg 2/18i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132288

Im RIS seit

30.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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