Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W221 2204523-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 09.07.2018, Zl. XXXX, betreffend eine Angelegenheit nach dem Gehaltsgesetz, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 09.05.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Auszahlung eines ihr gebührenden Entgelts gemäß § 13d Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) im Zusammenhang mit einem aktuellen seit 18.01.2018 laufenden Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG). Sie sei bis zum 13.01.2018 karenziert gewesen und habe bis zu diesem Zeitpunkt auch Kindergeld bezogen. Aufgrund einer erneuten Schwangerschaft habe eine ursprünglich bis Ende April 2018 genehmigte dienstrechtliche Karenz am 18.01.2018 nach fünf Tagen geendet, da sie sich seither wiederum in einem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 3 MSchG befunden habe. Es stehe ihr eine Entgeltfortzahlung nach § 13d GehG 1956 in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes gebührenden Monatsbezüge zu. Sie habe bis zum zweiten Geburtstag ihres Kindes Kinderbetreuungsgeld bezogen und sich anschließend lediglich vom 13.01.2018 bis 18.01.2018 in dienstrechtlicher Karenz befunden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Rückrechnung bei der Feststellung der letzten drei Monate bis 31.07.2015 nicht in Frage kommen solle, zumal zwischen dem derzeitigen Beschäftigungsverbot mit 18.01.2018 und dem Zeitpunkt, zu dem man zurückrechnen müsse, um Bezüge feststellen zu können, bis auf fünf Tage, ebenfalls ein Beschäftigungsverbot mit darin anschließender Karenz, im gesetzlichen Ausmaß von 24 Monaten liegen würde.
Mit im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 09.07.2018, zugestellt am 12.07.2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung eines Entgelts gemäß § 13d GehG 1956 im Zusammenhang mit dem mit 18.01.2018 in Kraft getretenen Beschäftigungsverbot nach dem MSchG abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum 17.01.2018 in einer dienstrechtlichen Karenz befunden habe und zwar in einem Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge gemäß § 75 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG). In den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots habe die Beschwerdeführerin keine Bezüge des Oberlandesgerichts Innsbruck erhalten und ihr Dienstverhältnis sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht nach dem MSchG karenziert gewesen. Auch die Voraussetzung des § 13d zweiter Satz GehG 1956, nämlich, dass zum Zeitpunkt des Eintritts des Beschäftigungsverbotes eine Karenzierung nach dem MSchG gegeben sei, würde nicht vorliegen, da die Beschwerdeführerin vielmehr über ihr eigenes Ansuchen nach § 75 Abs. 1 RStDG karenziert worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ausführt, dass sie bis zum zweiten Geburtstag ihres Kindes Kinderbetreuungsgeld bezogen und sich anschließend lediglich vom 13.01.2018 bis zum 18.01.2018 in dienstrechtlicher Karenz befunden habe. Auch wenn das Rundschreiben des Bundeskanzleramts vom 21.01.2011, GZ: BKA.920.900/0012-III/5/2010 besage, dass die Tage ihrer dienstrechtlichen Karenz mit Null zu veranschlagen seien, sei nicht nachvollziehbar warum eine Rückrechnung bei der Feststellung der letzten drei Monate bis 31.07.2015 nicht in Frage komme, zumal zwischen dem derzeitigen Beschäftigungsverbot mit 18.01.2018 und dem Zeitpunkt, zu dem man zurückrechnen müsse, um Bezüge feststellen zu können, bis auf fünf Tage ebenfalls ein Beschäftigungsverbot mit darin anschließender Karenz im gesetzlichen Ausmaß von 24 Monaten liegen würde. Ihr stehe daher eine Bezugsnachzahlung im Ausmaß von 265 Tagen, somit insgesamt EUR 9.675,15,- zu.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 29.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist seit 01.03.2012 Richteramtsanwärterin im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck.
Die Beschwerdeführerin befand sich von 14.04.2016 bis 12.01.2018 in Karenz gemäß § 15 Abs. 1 MSchG unter Entfall des Arbeitsentgelts. Anschließend befand sich die Beschwerdeführerin von 13.01.2018 bis 17.01.2018 in Karenzurlaub gemäß § 75 RStDG unter Entfall der Bezüge.
Seit dem 18.01.2018 befindet sich die Beschwerdeführerin in einem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 3 MSchG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche die Beschwerdeführerin auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
1. § 3d Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) lautet:
"Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes nach §§ 3 und 5 MSchG
§ 13d. Beamtinnen, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatten, gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, die Monatsbezüge in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes gebührenden Monatsbezüge. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots gemäß MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend."
2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, in ihrem Fall müsse bei der Anwendung des § 13d GehG 1956 zur Feststellung des durchschnittlichen Bezugs der letzten drei Monate vor Eintritt des Beschäftigungsverbots eine Rückrechnung bis zu jenem Zeitpunkt erfolgen, an dem zuletzt Bezüge festzustellen seien, da sie sich bis auf fünf Tage durchgehend im Beschäftigungsverbot befunden habe. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Wie sich schon aus dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zitierten Rundschreiben des Bundeskanzleramts vom 21.01.2011, GZ: BKA.920.900/0012-III/5/2010, ergibt, entspricht das Ausmaß der Bezugsfortzahlung grundsätzlich dem Durchschnitt der in den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn des Beschäftigungsverbots gebührenden Monatsbezüge bzw. Monatsentgelte. Gebührten aus anderen Gründen zB aufgrund eines dienstrechtlichen Karenzurlaubs in den maßgebenden drei Kalendermonaten keine oder nur anteilige Monatsbezüge bzw. Monatsentgelte, sind diese Monate bei der Durchschnittsberechnung mit Null bzw. mit dem anteilig gekürzten Monatsbezug/Monatsentgelt zu veranschlagen. Durch diese Regelung wird bei der Berechnung der Bezugsfortzahlung auch das Beschäftigungsausmaß berücksichtigt und die Kumulierung von Ansprüchen bei karenzierten Dienstverhältnissen vermieden.
Diese Ausführungen stimmen auch mit den Erläuterungen zu § 13d GehG 1956 (ErlRV 2010 BlgNR 24. GP, 11) überein, wonach sich die Ergänzungszahlung am Durchschnitt der tatsächlichen, insbesondere dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden Bezüge in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Eintritt des Beschäftigungsverbots orientieren. Eine Ausnahme besteht für Beamtinnen nur für die Zeit eines Beschäftigungsverbotes während einer Karenz nach dem MSchG, während der sich die Bezüge an den Durchschnittsbezügen während der letzten drei Kalendermonate vor dem Antritt der Karenz orientieren.
Im vorliegenden Fall befand sich die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Inkrafttreten ihres Beschäftigungsverbots gemäß § 3 Abs. 3 MSchG am 18.01.2018 bis einschließlich 17.01.2018 in Karenzurlaub nach § 75 Abs. 1 RStDG unter Entfall ihrer Bezüge. Auch davor erhielt die Beschwerdeführerin keine Bezüge von ihrem Dienstgeber, da sie sich von 14.04.2016 bis 12.01.2018 in Karenz gemäß § 15 Abs. 1 MSchG befand. Da die Beschwerdeführerin somit in den drei Kalendermonaten vor Eintritt des aktuellen Beschäftigungsverbots keine Bezüge des Oberlandesgerichts Innsbruck erhielt, sind diese Monate mit Null zu veranschlagen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Bezugsfortzahlung gebührt. Auch war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eintritts des derzeitigen Beschäftigungsverbots nicht gemäß MSchG karenziert, weshalb § 13d zweiter Satz GehG 1956 nicht zur Anwendung kommt. Eine Rückrechnung bis zu jenem Zeitpunkt, an dem sie zuletzt Bezüge erhielt, kommt somit nicht in Betracht.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschäftigungsverbot, Bezugsfortzahlung, Ergänzungszahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2204523.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019