TE OGH 2009/4/29 1Präs2690-1702/09v

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Veröffentlicht am 29.04.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss über die Beschwerde des Dr. Herbert G***** gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Personalsenats des Oberlandesgerichts Wien vom 30. März 2009, Jv 4526/09a-17a, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Wien Dr. Wolfgang Pöschl als Vorsitzender des Personalsenats den Ablehnungsantrag des Dr. Herbert G***** zurückgewiesen. Dr. Herbert G***** hat im Verfahren des Personalsenats des Landesgerichts Eisenstadt über einen Antrag auf Herabsetzung seiner Dienstbeschreibung den Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt Hofrat Dr. Josef Wimmer und die Richterin des Landesgerichts Eisenstadt Mag. Ursula Kirschbichler abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Dr. Herbert G***** ist unzulässig.

Nach § 49 Abs 4 RStDG entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds des Personalsenats der Vorsitzende des Personalsenats. Ist der Vorsitzende des Personalsenats selbst, allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenats von dem geltend gemachten Ausschlussgrund betroffen, entscheidet der Vorsitzende des Personalsenats des übergeordneten Gerichtshofs (§ 49 Abs 5 RStDG). Das Gesetz sieht gegen keinen dieser Beschlüsse ein Rechtsmittel vor. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E907031Präs2690-1702.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:001PRA01702.09V.0429.000

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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