Norm
RStDG §150Rechtssatz
§ 150 erster Satz RStDG normiert eine Rechtsfolge. Rechtsfolgen treten unabhängig vom Willen des Gerichts, an dessen Entscheidung sie geknüpft sind, ein. Vom Disziplinargericht ist § 150 erster Satz RStDG daher nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129797Im RIS seit
21.01.2015Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015