RS OGH 2014/3/4 Ds26/13

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Veröffentlicht am 04.03.2014
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Norm

RStDG §140 Abs2

Rechtssatz

Gegenstand des die Beweiswürdigung bekämpfenden Teils der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist der in einer Ermessensentscheidung bestehende Inhalt desselben, nicht aber ein Fehler des Erstgerichts. Eingeschränkt durch die Bindung an die Berufungsargumente (§ 139 Abs 2 RStDG) hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob es gegen die Richtigkeit erstinstanzlicher Feststellungen über entscheidende Tatsachen Bedenken hegt, und gegebenenfalls die erstgerichtliche Beweiswürdigung durch seine eigene zu ersetzen. Dazu kann es Verfahrensergänzung durch das Oberlandesgericht veranlassen (§ 140 Abs 2 erster Teilsatz RStDG). Genügt Verfahrensergänzung angesichts wesentlicher Mängel der mündlichen Verhandlung nicht (vgl § 464 Z 1 StPO), hat es „mit Aufhebung des Erkenntnisses die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen“ (§ 140 Abs 2 zweiter Teilsatz RStDG).

Entscheidungstexte

  • Ds 26/13
    Entscheidungstext OGH 04.03.2014 Ds 26/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129294

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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