Norm
RStDG §138Rechtssatz
Anders als im Strafverfahren besteht im Disziplinarverfahren nach dem RStDG keine Verpflichtung des Disziplinargerichts, den Beteiligten des Verfahrens von Amts wegen spätestens zugleich mit der Ausfertigung des Erkenntnisses eine Kopie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zuzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131742Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017